ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/09274

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühr im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde wird in der Fassung der Anlage II beschlossen.

 

 

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Die bisherige Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seeheilbad Travemünde wurde im Jahr 2001 beschlossen und trat zum 31.07.2001 in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG S-H) verlieren Abgabesatzungen zwanzig Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Aus diesem Grunde ist eine erneute Beschlussfassung über den in Anlage II beigefügten Satzungstext erforderlich.

Die Begründung zu den geplanten Änderungen am Satzungstext erfolgt in der Anlage I.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die voraussichtlichen jährlichen Mehreinnahmen durch die Erhöhungen der Abgaben betragen für die Kurabgabe rund 130 TEUR und für die Strandbenutzungsgebühr rund 7 TEUR. Die Mehreinnahmen sind bereits im Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebes berücksichtigt.

Zu den finanziellen Auswirkungen der Erweiterung des Erhebungsgebietes der Strandbenutzungsgebühr auf die Liegewiese (Grünstrand) kann der Kurbetrieb keine konkreten Angaben machen. Es liegen bisher keine belastbaren Daten über die Gesamtzahl der Benutzer und dem Anteil der von der geplanten Gebühr befreiten Lübecker:innen und ostseecard-Inhaber:innen vor, die die Liegewiese bisher frequentiert haben. Entsprechende Zählungen sind nicht erfolgt. Ob und in welchem Ausmaß sich die Nutzungsfrequenz durch die Einführung einer Gebührenpflicht verändert, kann ebenfalls nicht mit Sicherheit kalkuliert werden. Nicht zuletzt sind die Einnahmen auch vom meteorologischen Saisonverlauf abhängig.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

1.201 Haushalt und Steuerung

zustimmend

1.300 Recht

keine rechtlichen Bedenken

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Kinder und Jugendliche sind von der Kurabgabe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und von der Strandbenutzungsgebühr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres freigestellt.

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch: 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (siehe unten / Begründung)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

-

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

-

 

 

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Anlagen

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