ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/09175

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird der Haushaltsplan der Stiftung „Lübecker Altstadt“ für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
 

im Ergebnisplan mit

 

  • einem Gesamtbetrag der Erträge auf    1.000,-  Euro

 

  • einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf   2.000,-  Euro

 

  • einem Jahresüberschuss von           0,-  Euro

 

  • einem Jahresfehlbetrag von     1.000,-  Euro

 

im Finanzplan mit

 

  • einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
    aus laufender Verwaltungstätigkeit auf   1.000,-  Euro

 

  • einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
    aus laufender Verwaltungstätigkeit auf      700,-  Euro

 

  • einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
    aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit        0,-  Euro

 

  • einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
    aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit        0,-  Euro

 

Auf die Ausführung des Haushaltsplans finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.

 

 

 

 

 

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Die Stiftung „Lübecker Altstadt“ wird durch die Hansestadt Lübeck verwaltet.
 

Rechtsgrundlagen sind das Landesverwaltungsgesetz, das Stiftungsgesetz SH und die Stiftungssatzung in den jeweils gültigen Fassungen.

 

Die Stiftung „Lübecker Altstadt“ ist eine rechtsfähige kommunale Stiftung privaten Rechts. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Denkmalpflege in der Hansestadt Lübeck.

 

Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftungen erforderlich. Die Stiftung „Lübecker Altstadt“ legt den Haushaltsplan 2021 aus diesem Grunde als Vorlage vor.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis:

1.201 – Haushalt und Steuerung

Zustimmend

 

 

Stiftungsrat der Stiftung „Lübecker Altstadt“

Zustimmend

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein- Begründung:

Nicht betroffen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: 

 

 

§ 98 Abs. 2 GO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja (siehe Anlagen)

 

 

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

X

Nein

 

 

Ja – Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 

 

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Anlagen

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