ALLRIS - Vorlage

Interfraktioneller Antrag - VO/2019/07116

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird beauftragt,

 

1. sich unverzüglich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass Lübeck in die

Kappungsgrenzenverordnung aufgenommen wird und die in der Verordnung zur

Mietpreiserhöhung (Landesverordnung zur Bestimmung der Gebiete mit abgesenkter

Kappungsgrenze nach 558 Abs. 3 S. 2 BGB - Schleswig-Holsteinische Kappungsgrenzenverordnung) vorgesehene Kappungsgrenze von 15 % in drei Jahren damit

auch für Lübeck gelten soll und

 

2. darauf hinzuwirken, dass die Kappungsgrenzenverordnung in Schleswig-Holstein

über den 30.11.2019 hinaus um weitere fünf Jahre verlängert wird.

 

 

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Gemäß § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB sind die Landesregierungen ermächtigt, durch

Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen,

welche Gebiete in die KappVO aufgenommen werden. Es ist also möglich, dass die

Landesregierungen Verlängerungen ihrer KappVO um jeweils weitere fünf Jahre

beschließen können, sofern die in § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB definierten

Voraussetzungen vorliegen. Dort steht: “Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom

Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu

angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde

besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind”.

 

 

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