ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/06833

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die mit Schreiben vom 01.10.2018 zugesagte Spende der Possehl-Stiftung für die Sanierung des Langhauses (Teilabschnitt 2C) des Heiligen-Geist-Hospitals an die Stiftung Heiligen-Geist-Hospital wird angenommen.

 

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Annahme einer Spende:

 

Bei der Spende durch die Possehl-Stiftung handelt es sich um eine Mehrfachspende.


 

 

 

Die Neuregelung des Spendenannahmeverfahrens gem. § 76 Abs. 4 GO und die damit verbundene Dienstanweisung vom 15.01.2014 über die Abwicklung von Spenden, Schenkungen u. ä. machen es erforderlich, dass im Falle der Possehl-Stiftung bei einer neuerlichen Spendensumme von 250.000 Euro der Hauptausschuss über die Spendenannahme entscheidet.

 

Leistet ein Geldgeber im Laufe eines Haushaltsjahres mehrere Spenden, deren Gesamtwert die Wertgrenze für die Zuständigkeit als Einzelspende überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Spende zuständige Organ über die Annahme.

 

Die Spendensumme der Possehl-Stiftung an die Stiftung Heiligen-Geist-Hospital einschließlich der 250.000 EUR Spende erreicht in 2018 den Wert von 450.000 EUR.

 

Im Zuge des Mehrfachspendenverfahrens ist der Hauptausschuss nach der am 21.03.2013 beschlossenen Delegationsregelung für die Annahme dieser Einzelspende über 250.000 EUR zuständig.

 

Bei der Spende handelt es sich um eine Geldspende über 250.000 EUR für die Sanierung  (Bauabschnitt 2C) des Langhauses des Heiligen-Geist-Hospitals.

 

Es bestehen keinerlei geschäftliche Beziehungen zwischen der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital und der Possehl-Stiftung, die einer Spendenannahme entgegenstehen.

 

Folgeaufwendungen entstehen nicht.

 

Bei einer positiven Spendenannahme ist mit einer Fertigstellung der Baumaßnahme im Jahr 2019 zu rechnen.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

1.201 Haushalt und Steuerung

Zustimmung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Besondere Belange von Kindern und Jugendlichen werden nicht berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

x

Ja

 

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