ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/03119

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der öffentlich-rechtliche Ergänzungsvertrag (Anlage 1) über die Finanzierungshilfen nach § 16 a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wurde am 14.10.2015 von dem Innenminister des Landes S.-H. und von Herrn Bürgermeister Saxe unterzeichnet.

Diesem Ergänzungsvertrag stimmt die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zu.

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Am 18.01.2013 wurde der öffentlich–rechtliche Vertrag über die Gewährung von Konsolidierungshilfe gemäß § 16 a FAG zwischen dem Land S.-H. und der Hansestadt Lübeck (HL) von einer Vertreterin des Innenministeriums des Landes und dem Bürgermeister der HL unterzeichnet.

 

Mit diesem Vertrag wird der HL im Zeitraum 2012 - 2018 jährlich Konsolidierungshilfe von 16,47 Mio. € gewährt. Im Gegenzug wurde die Verpflichtung der HL begründet, einen angemessenen Eigenanteil in diesem Zeitraum mittels struktureller Maßnahmen zu identifizieren. Dieser soll im letzten Konsolidierungsjahr 2018 ein Volumen i. H. v. 24,71 Mio. € umfassen. Die genannten Beträge weisen die, in Abhängigkeit von dem zwischenzeitlich vorliegenden Jahresabschluss 2011 vorgenommene aktualisierte Größenordnung aus.

 

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 21.03.2013 (VO/2013/00324) dem o. g. Vertrag zugestimmt. 

 

Der Eigenanteil ist gemäß den Konsolidierungsrichtlinien in zwei Paketen zu erbringen.

Das erste Paket 2012-2015 war Bestandteil des o. g. Vertrages aus dem Jahr 2013. Für dieses bestand die Vorgabe, 60% von nunmehr 24,71 Mio. € zu erreichen. Abweichungen von der zahlenmäßigen Anforderung – Übererfüllung resp. Unterschreiten – sind im zweiten Paket zu berücksichtigen.

 

Mit dem zweiten Paket ist der noch fehlende Eigenanteil bis 2018 zu ordnen. Die Bürgerschaft hat entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen am 25.06.2015 beschlossen. Diese stellen die Grundlage für den Ergänzungsvertrag dar. Mit Ergänzungsvertrag vom 14.10.2015 ist nunmehr das zweite Paket zwischen Land und HL vereinbart und unterzeichnet worden.

 

Der Ergänzungsvertrag wird erst wirksam, wenn die Bürgerschaft innerhalb von drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung zugestimmt hat. Erst dann ist die Voraussetzung zur Gewährung der Konsolidierungshilfe erfüllt.

 

Die Bürgerschaftssitzung am 26.11.2015 ist der letztmögliche Zeitpunkt zur Zustimmung zu dem Ergänzungsvertrag. Dieser wird im Anschluss im Internet veröffentlicht.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Fachbereiche 1 – 5
Die Beteiligung erfolgte im
Rahmen der Aufstellung des
Konsolidierungskonzeptes

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Es ist keine unmittelbare Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen gegeben

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

x

Freiwillig

 

für die Bestätigung des Ergänzungsvertrages gemäß Ziffer 5.6 der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen (§16 a FAG) und damit für das Zustandekommen des Ergänzungsvertrages erforderlich.

 

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Nein

 

x

Ja (siehe Anlagen)

 

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Anlagen

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