ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/02946

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 07. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200, 203), wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

 

Im Ergebnisplan mit

              einem Gesamtbetrag der Erträge auf               6.400 €

              einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf              6.400 €

              einem Jahresüberschuss von              0 €

              einem Jahresfehlbetrag von              0 €

 

Im Finanzplan mit

              einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

              Verwaltungstätigkeit auf              6.400 €

              einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

              Verwaltungstätigkeit auf              2.800 €

              einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

              Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf              0 €

              einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

              Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf              0 €

 

Auf die Ausführung des Haushaltsplans finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.

 

Die Stiftung HAUS DER JUGEND bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen und zu fördern.

 

Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.

 

 

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Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend. Rechtsgrundlagen sind das Allgemeine Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch LVO vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487) und die Stiftungssatzung.

 

Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplan des Haushaltsplanes. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalausgaben, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

Bereich 4.513 – Jugendarbeit / Jugendamt

Einvernehmlich

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht erfolgt, weil die Haushaltspläne an sich keine unmittelbare Wirkung nach außen entfalten.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch:  § 98 Abs. 2 GO

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Siehe Beschlussfassung

 

 

 

 

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Anlagen

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