ALLRIS - Vorlage

Antwort auf Anfrage öffentlich - VO/2014/01507

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Anfrage von BüM vom 24.02.2014 – VO/2014/01404

 

 

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Bürgerschaftsmitglied Niewöhner hat mit der Drucksache 2014/01404 zur Präsenz des Bürgermeisters im Rechnungsprüfungsausschuss folgende Fragen gestellt:

  1. Hat sich der Bürgermeister die Termine der kommenden Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses vorgemerkt?
     
  2. Beabsichtigt der Bürgermeister, als zuständiger Fachbereichsleiter an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses teilzunehmen?
     

Antwort zu 1)
Die Sitzungstermine des Rechnungsprüfungsausschusses sind wie die Termine aller anderen Gremien der Lübecker Bürgerschaft in den im Ratsinformationssystem ALLRIS gepflegten Sitzungskalender eingestellt und stehen damit auch dem Bürgermeister als Terminplanungsgrundlage zur Verfügung. Dies hindert jedoch Kollisionen aufgrund anderer wesentlicher Terminverpflichtungen z.B. aufgrund von Einladungen der Landesregierung o.ä. aufgrund der vielfältigen Aufgaben des Bürgermeisters nicht.

Antwort zu 2)
Die Rolle des Bürgermeisters als Fachbereichsleiter des FB 1, dem das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der Verwaltungsgliederung und Sachgebietszuweisung nach § 65 Abs. 2 GO zugeordnet ist, für das RPA beschränkt sich auf die in der Rechnungsprüfungsordnung genannten Aufgaben. Dies umfasst die Aufgaben der allgemeinen Dienstaufsicht für die Beschäftigten des Rechnungsprüfungsamtes und Verantwortlichkeiten für die personelle und sachliche Ausstattung (Tz. 1.3 u. 1.4 Rechnungsprüfungsordnung).

Weitere Aufgaben obliegen dem Bürgermeister als Leiter der Verwaltung. Grundsätzlich orientiert sich die Rechnungsprüfungsordnung an einem hohen Maß der Verantwortlichkeit der Fachbereiche und Bereiche (vgl. u.a. Tz. 3.4 u. 3.5 der Rechnungsprüfungsordnung) für die ihnen zugewiesenen Aufgaben.

Für die Anwesenheit des Bürgermeisters im Rechnungsprüfungsausschuss gelten die Regeln aus § 46 Abs. 7 GO. Dies umfasst ein grundsätzliches Teilnahmerecht, eine Teilnahmeverpflichtung auf Verlangen sowie eine umfassende Vertretungsmöglichkeit. Eine generelle Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Für eine solche das Organ Bürgermeister bindende Teilnahmeverpflichtung bedarf es eines Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses, wobei auf die Vertretungsmöglichkeit hinzuweisen ist (s.o.). In der Regel wird dem Auskunftswunsch des Rechnungsprüfungsausschusses durch sachkundige VertreterInnen entsprochen, wenn deren Anwesenheit rechtzeitig erbeten wird; eine generelle Anwesenheit ist bislang in der Geschichte des Rechnungsprüfungsausschusses nicht beschlossen und nicht erwartet worden.

Soweit im Einzelfall Fragen aus der Mitte des Rechnungsprüfungsausschusses nur durch den Bürgermeister in Person beantwortet werden können, ist eine persönliche Teilnahme des Bürgermeisters nach vorheriger rechtzeitiger Abstimmung und Kenntnis der Fragen möglich.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

entfällt

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Interessen von Kinder und Jugendlichen sind nicht in besonderer Weise berührt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch:  §16 Geschäftsordnung Bürgerschaft

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 

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