ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2014/01491

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wird die erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
  3. Bei der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Trägerbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sollen Stellungnahmen nur zu den geänderten Planinhalten abgegeben werden.
  4. Die Dauer der erneuten Auslegung wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB angemessen auf zwei Wochen verkürzt.

 

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Die erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird erforderlich:

- da aufgrund der Herausnahme der Geschossigkeit die Planzeichnung geändert wurde,

- da die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Nutzung von erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Koppelung ergänzt wurden. 
 

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Finanz. Auswirkung

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergebnis:

 

Die Bereiche und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden gemäß § 4 (2) BauGB um Stellungnahme gebeten:

-      1.160 Frauenbüro

-      2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

-      2.500 Soziale Sicherung

-      3.370 Feuerwehr

-      3.390 Umwelt-, Natur- und
Verbraucherschutz

-      3.700 Entsorgungsbetriebe

-      4.510 Familienhilfen / Jugendamt

-      4.401 Schule und Sport

-      5.660 Stadtgrün und Verkehr

 

Überwiegend zustimmend.

Die Stellungnahmen der Bereiche Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz sowie Stadtgrün und Verkehr werden im weiteren Verfahren behandelt.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Eine über die Mitwirkung im Rahmen der öffentliche Unterrichtung nach § 13 a (3) Nr. 2 BauGB hinausgehende besondere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist nicht erforderlich, da die Belange von Kindern und Jugendlichen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht in besonderem Maße berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

X

vorgeschrieben durch: BauGB 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Ja. Siehe Punkt 7 der Begründung

 

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Anlagen

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