10.03.2025 - 5.8 Neuregelung von Erbbaurechten für Wohnbebauung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.8
- Zusätze:
- Hierzu ist eine Erweiterung der Tagesordnung im Wege der Dringlichkeit erforderlich.
- Datum:
- Mo., 10.03.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Zu problematischen Fallkonstellationen sprechen Herr Dr. Flasbarth, Herr Simon und Frau Csösz. Es wird hierzu vereinbart, erneut in Form einer Arbeitsgruppe mit den jeweiligen Sprechern der Fraktionen zusammenzukommen.
Auf Grund der offenen Beratung beantragt Herr Simon die Vertagung der Vorlage.
Beschluss:
- Der Beschluss vom 30.03.2023 zu Punkt 11 (VO 2023/12072) wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
„Bei erfolgten Erbbaurechtsverlängerungen aufgrund des Bürgerschaftsbeschlusses vom 28.04.2016 und 18.05.2017 (VO/2015/03216 und VO/2017/04955) bleiben bei Übertragung des Erbbaurechtes an einen Dritten die schuldrechtlich vereinbarten Ermäßigungstatbestände –soweit erfüllt-, mit den darin enthaltenen Fristen (Stufenregelung) weiterhin bestehen. Zudem erhalten diese Erbbauberechtigten die Möglichkeit, eine neuerliche Erbbaurechtsverlängerung auf Grundlage des Bürgerschaftsbeschlusses vom 30.03.2023 (VO 2023/12072) abzuschließen.“
2. Der Beschluss vom 30.03.2023 zu Punkt 16 (VO 2023/12072) wird wie folgt ergänzt:
„Ein Grundstücksverkauf an Wohnungseigentümergemeinschaften (bis zu 2 Wohneinheiten) kann dann erfolgen, sobald mind. 50 % der Erbbauberechtigten die 15- Jahres-Frist erfüllt haben. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften bis zu 5 Wohneinheiten kann der Grundstücksverkauf erfolgen, sobald mind. 60 % der Erbbauberechtigten die 15-Jahres-Frist erfüllt haben“
