14.03.2016 - 5.1 Umgang mit bis 2045 auslaufenden Erbbaurechten ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.1
- Zusätze:
- vertagt in der 20. Sitzung des WiA & KBT-A am 08.02.2016(liegt bereits vor)
- Datum:
- Mo., 14.03.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- 2.280 - Wirtschaft und Liegenschaften
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Einleitend werden die zur Vorlage gestellten Anträge kurz mündlich erläutert.
Herr Krause signalisiert, dass er den Punkten 2. a) sowie f) - h) aus dem Antrag des AM Hundertmark grundsätzlich zustimmen könne, den Punkte 2. b) bis e) jedoch nicht. Die Stadt muss entsprechende Einnahmen aus den Erbbaurechten sicherstellen können.
Zu den auf den Erbbauzins aufzuschlagenden 10 Prozent aus der Verwaltungsvorlage sprechen Herr Fürter und Herr Meier. Herr Fürter befürwortet eine Streichung des Zuschlages bei den Erbbauzinsen, nicht jedoch beim Erwerb. Herr Meier hält an dem Zuschlag mit Verweis auf die aktuell sehr günstige Zinslage fest.
Zu etwaigen Ermäßigungen des Erbbauzinses für Familien mit Kindern sprechen Herr Fürter, Herr Sankewitz, Herr Reinhardt und Herr Krause. Aus Sicht von Herrn Fürter sind die bisher vorgeschlagenen Regelungen nicht hinreichend konkretisiert. Für Herrn Krause sind soziale Hilfestellungen auch an eine Einkommensobergrenze zu koppeln.
Herr Dr. Eymer hält fest, dass sich aus der Diskussion eine konsensfähige Änderung des Beschlussvorschlages abzeichnet. Auf Grund des noch bestehenden Beratungsbedarfes schlägt Herr Dr. Eymer eine erneute Vertagung auf die nächste Sitzung vor. Aus Sicht von Herrn Senator Schindler entstehen hierdurch keine Verzögerungen, da die Bürgerschaft ohnehin erst im April über die Vorlage entscheiden kann.
Beschlussvorschlag:
1. Soweit nicht im Einzelfall öffentliche Belange dagegen sprechen, wird den Erbbauberechtigten die Möglichkeit des Ankaufes des jeweiligen Grundstückes oder die Verlängerung der Erbbaurechtes gegeben.
2. Den Erbbauberechtigten wird die Möglichkeit der Verlängerung des Erbbaurechtes zu folgenden Eckpunkten gegeben:
a) Laufzeit ab Vertragsschluss zwischen 30 und 60 Jahre unter Berücksichtigung der Laufzeit der umgebenden Erbbaurechte..
b) Der Erbbauzins ist dinglich auf 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % festzusetzen und mit einer automatischen Wertsicherungsklausel (Bindung an den Verbraucherpreisindex VPI) zu versehen.
c) Bei vorzeitiger Verlängerung des Erbbaurechtes auf 60 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verlängerung wird der Erbbauzins schuldrechtlich auf einen Mischzins ermäßigt, der sich aus dem derzeit gezahlten Erbbauzins und einem Erbbauzins von 4 % des aktuellen Bodenrichtwertes zuzüglich 10 % unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des bestehenden Erbbaurechtes ergibt. Diese Ermäßigungsregelung gilt nur für Erbbaurechtsverträge mit einer Restlaufzeit von maximal 30 Jahren und bei denen die Erbbauberechtigten bereits 20 Jahre das Erbbaurecht bewohnen.
d) Der Erbbauzins wird schuldrechtlich auf 2 % ermäßigt, wenn der/die
Erbbauberechtigte mind. 20 Jahre Erbbauberechtige/r ist und die Einkommensgrenzen gem. §§ 20 – 24 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) erfüllt. Die Ermäßigung bleibt bestehen, so lange die Voraussetzungen nachgewiesen werden können.
Diese Ermäßigung gilt jedoch längstens für 10 Jahre ab Beurkundung des Erbbaurechtsverlängerungsvertrages.
e) Der Erbbauzins unter c) (Misch-Erbbauzins) und d) (Härtefallregelung) darf nicht unter dem jetzigen Erbbauzins liegen.
f) Es ist zu regeln, dass die vollen 4 % Erbbauzins fällig werden, wenn
- das Erbbaurecht im Wege des Verkaufs oder der Schenkung an einen Dritten übertragen wird oder
- im Wege der Erbfolge auf einen Dritten übergeht. Dies gilt nicht, solange der überlebende Ehepartner das gemeinsame Familienwohnheim bewohnt.
g) Eine Ermäßigung gem. Ziffer 2 c) oder d) findet nicht statt, wenn die auf dem Erbbaurecht belegene Immobilie an Dritte vermietet wird bzw. nicht ausschliesslich vom Erbbaurechtsnehmer genutzt wird.
3. Im Einzelfall können bei besonderen Härtefällen für langjährige Erbbauberechtigte höchstpersönlich abweichende Regelungen getroffen werden.
4. Beim Verkauf des Grundstückes sind mindestens die Bodenrichtwerte für ein unbelastetes Grundstück zuzüglich 10 % zu erzielen. Besonderheiten aufgrund bestehender Bebauungspläne oder bei weiteren Bebauungsmöglichkeiten sind bei der Bodenwertermittlung zu berücksichtigen.
5. Bei Verlängerung des Erbbaurechtes oder Verkauf des Grundstückes sind Nachverdichtungsmöglichkeiten zu prüfen und vertraglich durch Wiederkaufsrechte, Dienstbarkeiten, Nachzahlungsverpflichtungen und/oder Heimfallregelungen abzusichern.
Anlagen zur Vorlage
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