Satzung zur endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes Block 17.2 -Johanneum-
S A T Z U N G
der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes
Block 17.2 – Johanneum – (II. Teilfaufhebung)
vom 15.10.2009
Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 24.09.2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 20.06.1986 über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Block 17.2 - Johanneum“, das begrenzt wird im Norden von der Dr.-Julius-Leber-
Straße, im Osten von der Kanalstraße, im Süden von der Fleischhauerstraße und im Westen von der
Straße „Bei St. Johannis“
wird hiermit auch hinsichtlich der folgenden Flächen der Gemarkung Innere Stadt im Bereich der
Kanalstraße aufgehoben
Flur 17 – Flurstück 84/6 u.
Flur 23 – Flurstück 6/51 tlw.
(2) Die von der II. Teilaufhebung - und damit der endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes -
betroffenen Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Dieser Plan ist
Bestandteil der Satzung.
§ 2
Diese Satzung wird mit der Bekanntgabe rechtsverbindlich.
Lübeck, 15.10.2009 (L.S.) Der Bürgermeister
Anlage
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Block 17.2 – Johanneum“ vom 15.10.2009
Lageplan: siehe in der Anlage unten
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
Nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.
Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 09.11.2009
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung