Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Das Betreten von allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen sowie von Schulen und Einrichtungen der dänischen Minderheit ist untersagt. Dies gilt auch für Pflege- und Gesundheitsfachschulen sowie für Einrichtungen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung und andere Berufsbildungsstätten. Schulische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind:
a) an den Abschlussprüfungen beteiligte Personen,
b) Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 9 und 10, die auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an den Schulen tätig sind,
d) erforderliche Schulbegleiterinnen und -begleiter,
e) Schülerinnen und Schüler, die die Notbetreuung nach Ziffer 2 dieser Verfügung in Anspruch nehmen sowie jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen,
f) Schülerinnen und Schüler, die an Pflege- und Gesundheitsfachschulen
oder in anderen Bildungseinrichtungen auf die Abschlussprüfungen vorbereitet werden.
Ausgenommen von den Betretungsverboten der Sätze 1 und 2 sind weitere Einzelpersonen nach Anmeldung bei der Schulleitung (z.B. zum Abholen von Arbeitsmaterialien, zum Führen von Beratungsgesprächen usw.).
Bei der Nutzung der allgemein- und berufsbildenden Schulen im Rahmen der Abschlussprüfungen bzw. deren Vorbereitung sind die „Handlungsempfehlungen zu Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen bei der Durchführung schulischer Abschlussprüfungen insbesondere im Hinblick auf das Coronavirus“ bzw. entsprechende Handlungsempfehlungen für andere Schultypen einzuhalten.
2. Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Schule zu dokumentieren.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Schülerinnen und Schüler wird ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) auf Elternwunsch nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörden sichergestellt. Da diese Schülerinnen und Schüler häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck in Anspruch nehmen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind Schülerinnen und Schüler, von denen ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung nach Ziffer 1 Satz 4 dieser Verfügung teilnimmt. Für diese Schülerinnen und Schüler wird auf Elternwunsch ein schulischer Notbetrieb (Betreuung) für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung sichergestellt.
3. Das Betreten von Kindertagesstätten (inkl. Krippen), Kinderhorten sowie die Teilnahme an vergleichbaren schulischen Betreuungsangeboten wie offenen Ganztagsschulen und ähnlichen gewerblichen Betreuungsangeboten außerhalb des elterlichen Haushaltes sind verboten. Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kindern aufrechterhalten, auf eine Notbetreuung beschränkt oder eingestellt werden.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Angebote der Notbetreuung in bestehenden Kindertageseinrichtungen, soweit in der Regel nicht mehr als fünf Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII unter Beachtung der räumlichen Situation in der Einrichtung und der Möglichkeit zur Kontaktminimierung zugelassen werden. Für die Notbetreuung sind vorrangig bestehende Gruppen- und Personalstrukturen in der Regeleinrichtung der zu betreuenden Kinder zu nutzen. Die Gruppen sind räumlich zu trennen. Der Kontakt der Kinder und Mitarbeitenden aus verschiedenen Gruppen untereinander ist zu vermeiden. Die erhöhten Anforderungen an Hand- und Flächenhygiene sind angemessen zu berücksichtigen. Die Konzentration von Kindern aus verschiedenen Einrichtungen ist nicht zulässig, die Verteilung zur weiteren Vereinzelung der Gruppen hingegen schon.
Angebote der Notbetreuung sind Kindern vorbehalten, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist, und dieses Elternteil keine Alternativbetreuung organisieren kann. Ebenfalls ausgenommen sind Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, wenn diese keine Alternativbetreuung organisieren können.
Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Ziffer zählen die in § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils aktuell geltenden Fassung genannten Bereiche. Dabei sind in den dort genannten Bereichen nur Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.
Die Neuaufnahme von Kindern, die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung berechtigt sind, ist zulässig. Unbeschadet hiervon ist die Neuaufnahme von Kindern in Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege zulässig, solange die Zahl der betreuten Kinder fünf nicht übersteigt.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Beschäftigte und Bevollmächtige, die zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung erforderlich sind, Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen sowie jeweils ein Elternteil oder ein Erziehungsberechtigter beim Bringen und Holen. Wird in der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle keine Notbetreuung vorgehalten, sind auch andere Beschäftigte der Einrichtung und bevollmächtigte Dienstleister vom Betretungsverbot ausgenommen.
Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind Kinder, die einen täglichen, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann, sowie Kinder, die aus Sicht des Kinderschutzes besonders schützenswert sind und weiterhin betreut werden sollen. Diese Kinder können Angebote der Notbetreuung aufgrund einer Einzelfallentscheidung des Jugendamtes der Hansestadt Lübeck in Anspruch nehmen. Da diese Kinder häufig zur besonderen vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehören, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten und ein strenger Maßstab anzulegen.
Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Satz 1 sind Kinder, von denen ein Elternteil an einer Abschlussprüfung oder an der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung nach Ziffer 1 Satz 4 dieser Verfügung teilnimmt. Diese Kinder können auf Elternwunsch Angebote der Notbetreuung für die Dauer der Prüfung oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Abschlussprüfung in Anspruch nehmen.
Nicht zulässig ist eine (Ferien-)Betreuung von Schulkindern in einer anderen Einrichtung.
4. Das Betreten von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten und Tagesstätten sowie die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten in diesen Einrichtungen ist verboten für Menschen mit Behinderung,
a) die sich im stationären Wohnen befinden,
b) die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist,
c) die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Menschen mit Behinderung, die den Besuch der Werkstatt, Tagesförderstätte oder Tagesstätte als eine tagesstrukturierende Maßnahme benötigen. Die Entscheidung trifft die Einrichtungsleitung.
5. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
a) den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
b) Patienten und Personal zu schützen und
c) persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Kantinen, Cafeterien und andere vergleichbare Einrichtungen in Einrichtungen nach Satz 1 sind für Patienten und Besucher zu schließen.
Die Durchführung von Veranstaltungen (Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc.) ist in Einrichtungen nach Satz 1 verboten.
6. Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Für die Neu- und Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG gilt Ziffer 7 dieser Verfügung.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind Personen, deren Aufenthalt aufgrund einer medizinisch erforderlichen Behandlung oder einer stationären Betreuung oder pflegerischen Versorgung erforderlich ist.
Ausgenommen vom Betretungsverbot des Satz 1 sind:
a) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Ausbildung hierbei assistieren,
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,
c) Personen, die Waren an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,
d) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen,
e) sowie in Krankenhäusern jeweils ein Elternteil oder Erziehungsberechtigte oder Erziehungsberechtigter als Besuch für Kinder unter 14 Jahren sowie eine Person während der Geburt im Kreißsaal.
Weitere Ausnahmen von Betretungsverbot nach Satz 1 dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist. Seitens der Einrichtung ist zu gewährleisten,
a) dass Besucher über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt werden und angehalten werden, diese dringend einzuhalten und
b) dass Besucher registriert werden und die Einrichtung für maximal eine Stunde betreten.
Für Ausnahmen nach Satz 4 Buchstabe e) und nach Satz 5 zugelassene Besuche aus sozial-ethischen Gründen, wie beim Besuch von Sterbenden oder in besonderen Ausnahmesituationen in der Eingliederungshilfe, gilt keine zeitliche Begrenzung.
Die Ausnahmen von Satz 4 gelten nicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen. Diese dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten. Ihnen dürfen keine Ausnahmegenehmigungen nach Satz 5 erteilt werden.
Alle Personen, die nicht unter das Betretungsverbot fallen, haben angemessene Schutz- und Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
7. Bei der Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohner oder der erneuten Aufnahme von Bewohnerinnen oder Bewohnern nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Abverlegung aus einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder Reha-Einrichtung ist durch
1. Einrichtungen oder Wohnformen der Pflege sowie der Eingliederungshilfe nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen außerhalb von Krankenhäusern),
2. Wohngruppen oder sonstige gemeinschaftliche Wohnformen, in denen ambulante Pflegedienste und Unternehmen den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG vergleichbare Dienstleistungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen anbieten und
3. stationäre Einrichtungen nach §§ 67 ff. SGB XII (Gefährdetenhilfe)
eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen, wenn
a) die Aufnahme aus einer für an COVID-19 erkrankten Personen vorgesehenen Station erfolgt oder
b) wenn die aufzunehmende Person Symptome einer respiratorischen Erkrankung aufweist.
In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt ist eine 14-tägige Quarantäne nicht erforderlich,
a) wenn die aufzunehmende Person seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen ist und zwei negative SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome vorliegen sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage vergangen sind oder
b) wenn seitens des abverlegenden Krankenhauses oder der abverlegenden Einrichtung mitgeteilt wird, dass es während des Aufenthaltes zu keinem Kontakt mit COVID-19 positiven Patienten oder Verdachtsfällen gekommen ist und dass keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind.
Auch bei Neuaufnahmen und bei der Rückkehr nach einem Aufenthalt im familiären Umfeld ist seitens der Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung vorzunehmen. Mit Genehmigung des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck kann von einer 14-tägigen Quarantäne abgesehen werden, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko während des vorherigen Aufenthaltes im familiären Umfeld hinweisen.
Können in den Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Voraussetzungen für eine 14-tägige Quarantäne durch räumliche Isolierung nicht sichergestellt werden, sind Personen, die einer stationären pflegerischen Versorgung oder einer stationären Betreuung bedürfen, in für die solitäre kurzzeitige Pflege oder Betreuung hergerichteten Einrichtungen, in einer vom Gesundheitsamt für geeignet befundenen Ausweicheinrichtung oder in Einrichtungen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation aufzunehmen.
Sofern ein rettungsdienstlicher Transport nach einem zwischenzeitlichen auswärtigen Aufenthalt in einem Krankenhaus, einer einem Krankenhaus vergleichbaren akutstationären Einrichtung oder einer Reha-Einrichtung erfolgt, hat das abverlegende Krankenhaus oder die abverlegende Einrichtung im Vorfeld zu klären, ob die Person in der Einrichtung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 wieder aufgenommen wird bzw. welche Ausweicheinrichtung nach Satz 5 die Person aufnimmt. Gleiches gilt für Einrichtungen, die ambulante medizinische Leistungen erbringen.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die Ausweicheinrichtungen nach Satz 5 haben die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut: „Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten“ sowie „Infektionsprävention in Heimen“ zu beachten.
Eine Quarantäne kann durch die Einrichtung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder die Ausweicheinrichtung nach Satz 5 frühestens nach Ablauf von 14 Tagen aufgehoben werden,
a) bei Personen ohne Symptome bei der Aufnahme die durchgehende Symptomfreiheit,
b) bei Personen mit Erkältungssymptomen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie das Vorliegen eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Ablauf dieses Zeitraumes,
c) bei positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Personen die Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden sowie das Vorliegen von zwei negativen SARS-CoV-2-Tests im Abstand von 24 Stunden nach Ende der Symptome, nach Absprache mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satz 9 ist zu dokumentieren und vor Aufhebung der Quarantäne dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck anzuzeigen.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorübergehend zur Inanspruchnahme ambulant erbrachter medizinischer Leistungen verlassen wurde. Die damit verbundenen Fahrten, wie z. B. zur Dialysebehandlung, bedürfen keiner vorherigen Genehmigung durch das Gesundheitsamt.
Eine 14-tägige Quarantäne ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen und von Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe, die in Begleitung von Einrichtungspersonal die Einrichtung verlassen und nur mit diesem Einrichtungspersonal zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nach Einschätzung des begleitenden Einrichtungspersonals nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestanden hat, gelten jedoch für die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner die Quarantänebestimmungen entsprechend; dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Kontakt mit COVID-19-Infizierten. Das zur Einrichtung gehörende Außengelände kann genutzt werden, sofern der Zutritt für Dritte ausgeschlossen ist.
Eine 14-tägige Quarantäne nach Rückkehr in die Einrichtung ist nicht erforderlich bei Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe, sofern die ambulant erbrachten medizinischen Leistungen in Räumlichkeiten erbracht werden, die dem Wohnen in einer eigenen Wohnung entsprechen und die Bewohnerinnen und Bewohner selbständig ihr Leben führen. Von einer selbständigen Lebensführung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen oder außerhalb ihrer Einrichtung in tagesstrukturierenden Angeboten nach Ziffer 4 dieser Verfügung ein Notangebot in Anspruch nehmen.
Eine Quarantäne ist für vollständige Einrichtungen oder infektionshygienisch abgrenzbare Teile von Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe auch dann nicht erforderlich, wenn die Einrichtung eine Vulnerabilitätsbewertung hinsichtlich des betroffenen Personenkreises vornimmt, diese konzeptionell unterlegt und mit dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck abstimmt.
Von den vorstehenden Verboten und Beschränkungen ausgenommen sind Personen, die
a) in ein Hospiz aufgenommen werden,
b) nach Aufenthalt in einem Krankenhaus von einer COVID-19-Infektion genesen sind und bei denen die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Quarantäne erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen von den Ge- und Verboten dieser Ziffer können beim Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck beantragt werden; Ausnahmen werden insbesondere erteilt, sofern dies aus gesundheitlichen oder sozial-ethischen Gründen erforderlich oder aufgrund der Besonderheiten einer Wohngruppe oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Satz 1 Nr. 2 geboten ist.
8. Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser (Krankenhäuser mit einem Versorgungsauftrag als Maximalversorger, Schwerpunktversorger oder Grund- und Regelversorger) und ihnen mit gesondertem Erlass gleichgestellte Krankenhäuser haben folgende Maßnahmen umzusetzen:
a) Aktivierung der Krankenhauseinsatzleitung nach dem Krankenhausalarmplan und regelmäßige Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und die Versorgung von COVID-19-Patienten.
b) Die allgemeinversorgenden Krankenhäuser mit einer Intensivstation unternehmen alles Notwendige, um i