Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes Block 1, 5, 6, 7, 8 tlw. – Große Burgstraße
(IV. Teilaufhebung)
vom 08.01.2021
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 514), und des § 162 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1
- Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 09.12.1992 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 1, 5, 6, 7, 8 tlw. – Große Burgstraße“, das begrenzt wird im Norden von der Stadtmauer, im Osten von der Wakenitzmauer, Rosenstraße und Langer Lohberg, im Süden von der Gerberstraße und dem Jakobi-Kirchhof und im Westen von den Straßen Kleine Burgstraße und Große Burgstraße wird aufgehoben.
- Die von der IV. Teilaufhebung - und damit endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes – betroffenen Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 08.01.2021 Der Bürgermeister
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 1, 5, 6, 7, 8 tlw. – Große Burgstraße“ (IV. Teilaufhebung) vom 08.01.2021
siehe Anlage
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 30.01.2021
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung und Bauordnung