Vorlage - VO/2024/13066  

Betreff: Wegeeinziehung von öffentlichen Flächen gemäß § 8 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes für Schleswig-Holstein (StrWG); hier: Einziehung einer öffentlichen Wegeverbindung hinter den Grundstücken Kirchwerderstraße 5-25
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Peters, Timo
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
18.03.2024 
13. Sitzung des Bauausschusses      
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.03.2024 
7. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlpriode 2023 - 2028 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
LP_Einz_Kirchwerderstraße


Verfahren

 

Bereiche/Projektgruppen

Ergebnis

2.280 Wirtschaft und Liegenschaften

zustimmend

Grundstücksgesellschaft

Keine Bedenken

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein- Begründung:

Eine gesonderte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch: 

 

 

vorgeschrieben durch das StrWG für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja (Anlage 1)

 

x

Nein

 

Auswirkung auf den Klimaschutz:

x

Nein

 

 

Ja Begründung:

 

 

 

 

 

 

Begründung der Nichtöffentlichkeit

gem. § 35 GO:

 

 

 

 


Begründung

 

Der Geh- und Radweg hinter den Grundstücken Kirchwerderstraße 5-25 diente in der Vergangenheit der Erschließung eines Spielplatzes auf dem Flurstück 26/78, Flur 16, Gemarkung St. Lorenz. Die Nutzung des Spielplatzes wurde aufgegeben und die Flächen wurden von der Grundstücksgesellschaft Trave mbH im Mai 2023 angekauft. Die Erschließung der angekauften Fläche ist über das benachbarte Flurstück 46/9, Flur 16, Gemarkung St. Lorenz, gesichert, welches sich ebenso im Eigentum der Grundstücksgesellschaft befindet.

 

Die einzuziehende Wegeverbindung wird somit für die Erschließung der ehemaligen Spielplatzfläche nicht mehr benötigt. Sie hat keine Verkehrsbedeutung, so dass auch kein Bedarf an dem Gemeingebrauch mehr besteht.

Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) kann eine öffentliche Straße, die keine Verkehrsbedeutung mehr hat, eingezogen werden.

Gewidmete Verkehrsflächen, die für den ursprünglichen Widmungszweck nicht mehr benötigt werden, soll die Gemeinde grundsätzlich aus ihrer Unterhaltslast herausnehmen.

Vermögen, das für die Erfüllung der städtischen Aufgaben nicht länger benötigt wird, kann veräert werden.

 

Die Grundstückseigentümer:innen der Kirchwerderstraße 5-25 haben das Wegeflurstück 26/72, Flur 16, Gemarkung St. Lorenz, angekauft, da diese unmittelbar an ihre Eigentumsflächen angrenzen. Sie sind die Einzigen, die ein Interesse an dem Eigentum der Wegeverbindung haben. Da der Kaufgegenstand derzeit noch als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist, stehen die Kaufverträge unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft der Einziehung. Die Bedingung gilt als endgültig nicht eingetreten, wenn die Einziehung nicht bis zum 30.06.2024 erfolgt und bestandskräftig ist.

tten die Grundstückseigentümer:innen der Kirchwerderstraße 5-25 kein Ankaufsinteresse an dem Wegegrundstück gezeigt, wäre diese zusammen mit der ehemaligen Spielplatzfläche an die Grundstücksgesellschaft Trave mbH verkauft worden. Eine entsprechende vertragliche Regelung wurde vorsorglich in den Kaufvertrag mit der Grundstücksgesellschaft aufgenommen.

  •      Allgemeines zum Einziehungsverfahren

Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631) selbst die Wegeeinziehungen.

 

Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.

Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmenden gemäß §8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.

Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§ 8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.

Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anliegenden, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.

 


 


Anlagen

 

Anlage 1: Lageplan


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich LP_Einz_Kirchwerderstraße (406 KB)