Vorlage - VO/2024/12955  

Betreff: AM Detlef Thannhäuser (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN): Einwegkunststofffondsgesetz Inkrafttreten zum 01.01.25
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela
Beratungsfolge:
Werkausschuss EBL zur Kenntnisnahme
08.02.2024 
5. Sitzung des Werkausschusses EBL zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Werden sich die EBL beim Umweltbundesamt registrieren lassen, wie hoch ist der verwaltungstechnische Aufwand für die Registrierung und das Erstellen der Punkte Liste?
 


Begründung

Ziel des Gesetzes ist, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Wertstoffe zu fördern.

Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz auch das Marktverhalten der Verpflichteten regeln.

Dieses Gesetz regelt die Produktverantwortung der Hersteller von Einwegkunststoffprodukten.

Der Einwegkunststofffond wird vom Umweltbundesamt verwaltet.

Hersteller müssen sich beim Umweltbundesamt bis zum 15.05.2024 registrieren lassen.

Die Summe der von den Herstellern zu zahlende Abgabe wird auf bis zu 434 Millionen Euro/Jahr geschätzt.

Öffentliche Entsorgungsträger (EBL), die eine Erstattung ihrer Kosten aus dem Fond geltend machen wollen, müssen sich beim Umweltbundesamt bis zum 15.05.24 registrieren lassen.

Die Höhe der Auszahlung wird nach einem Punktesystem erfolgen:

Leistungen innerorts

Reinigungsleistung Strecke 10 Punkte pro 1km Reinigungsstrecke

Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen

Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1000 Quadratmeter Reinigungsfläche

Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten

Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall

Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde

 


Anlagen