Vorlage - VO/2023/11895  

Betreff: BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN: Übernahme bauliche Anforderungen des EWKG
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Fiorenza, Angela
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
23.02.2023 
38. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck an Verwaltung / Ausschuss zurück verwiesen   
Bauausschuss zur Vorberatung
20.03.2023 
83. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
03.04.2023 
84. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
04.09.2023 
1. Sitzung des Bauausschusses (konstituierende Sitzung, gemeinsame Sitzung mit dem Schul und Sportausschuss zu TOP 3.3) zurückgestellt   
18.09.2023 
3. Sitzung des Bauausschusses zurückgestellt   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag


1. Der Bürgermeister wird aufgefordert die in den Absätzen 3, 5, 6, 7, und 8 des §4 Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) für das Land definierten baulichen Standards bei sämtlichen Bauvorhaben der Stadt und aller Eigenbetriebe sinngemäß anzuwenden. In den Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung wird der Bürgermeister beauftragt, einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss vorzulegen.
 


2. Weiterhin sollen für sämtliche für sämtliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Rahmen von Baumaßnahmen die Anforderungen des §7 Absatz 1 LHO hinsichtlich der Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgekosten in Form einer Lebenszyklusbetrachtung berücksichtigt werden.

 

Hierbei sind die letzten beiden Sätze aus §4 (2) EWKG hinsichtlich der Berücksichtigung ökologischer Folgekosten anzuwenden.

 

 

3. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die hierfür ggf. erforderlichen höheren Investitionskosten bis zur nächsten Haushaltssitzung zu beziffern und in der erforderlichen Höhe in den Haushalt einzustellen.


 


Begründung

Verbindliche bauliche Standards und die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, die dem Ziel der Klimaneutralität gerecht werden wurden bis jetzt für die Hansestadt Lübeck trotz der Feststellung des Klimanotstandes nicht festgesetzt.

 

Das Land Schleswig-Holstein hat angesichts einer identischen Aufgabenstellung hinsichtlich baulicher Aufgaben im Rahmen der Klimaschutzstrategie eine Lösung erarbeitet und im EWKG verbindlich gemacht. Die Festlegungen dort basieren auf etablierten Standards, die bei Planer*innen bekannt sind.

 

Eine sonst erforderliche Erarbeitung eigener Standards für die Hansestadt Lübeck würde unnötig Personal- und Finanzmittel binden, ohne einen Mehrwert zu generieren.

 

Anlage aus §4 EWKG

 

(3) Neu zu errichtende Gebäude sowie Erweiterungen von Gebäuden auf Landesliegenschaften sind grundsätzlich unter Beachtung der Grundlagen des Passivhausstandards, entwickelt vom Passivhaus Institut in Darmstadt, zu planen und zu realisieren. Soweit im Einzelfall die Verwirklichung des Passivhausstandards technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, muss das zu errichtende Gebäude oder die Erweiterung des Gebäudes so ausgeführt werden, dass der nach dem Gebäudeenergiegesetz zulässige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs sowie die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten mindestens um 30 Prozent unterschritten werden.

 

(5) Beim Ausbau von Räumen und Gebäudeteilen oder wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die höchstzulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes um 30 Prozent unterschreiten. Es gelten sinngemäß die Regelungen der §§ 48 bis 50 des Gebäudeenergiegesetzes. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 findet ab dem 17. Juni 2022 Anwendung.

(6) Sofern bei Baumaßnahmen Arbeiten an Wärmeübergabesystemen stattfinden, sind diese auf die Verwendung mit möglichst geringen Systemtemperaturen auszulegen. Werden Wärmeerzeuger ersetzt oder erstmalig eingebaut, sind diese so auszuführen, dass direkte Emissionen, insbesondere aus Verbrennungsprozessen fossiler Energieträger, vermieden werden. Diese Anforderungen gelten bei Neubauvorhaben und im Bestand.

(7) Befreiungen von den Anforderungen dieses Paragraphen können unter denselben Voraussetzungen wie Befreiungen gemäß § 102 des Gebäudeenergiegesetzes erfolgen. Der Nachweis der wirtschaftlichen Unvertretbarkeit muss über die Berechnung der gebäudebezogenen Kosten im Lebenszyklus des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen geführt werden.

(8) Soweit bei einem Baudenkmal die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, kann mit einer hinreichenden Begründung von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

 

Letzte beiden Sätze aus §4 (2) EWKG:

r die Beachtung ökologischer Folgekosten ist bei geeigneten Variantenuntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen und Beschaffungen nach § 7 Absatz 1 LHO ein kalkulatorischer Preis für vermiedene CO2-Emissionen vergleichend zu ermitteln (CO2-Vermeidungspreis). Der festzulegende Preis muss sich dabei am jeweils geltenden Referenzwert des Umweltbundesamtes orientieren.“


 


Anlagen