Vorlage - VO/2022/10853  

Betreff: Kriterien bei Übersetzungen für Migrant:innen und Menschen mit Migrationshintergrund
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven Schindler
Federführend:2.000.2 - Stabsstelle Integration Bearbeiter/-in: Seeberger, Anke
Beratungsfolge:
Senat zur Vorberatung
Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme
01.03.2022 
25. Sitzung des Ausschusses für Soziales zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

 

Berichtsauftrag VO/2021/10433 vom 02.11.2021,

23. Sitzung des Ausschusses für Soziales


Kriterien bei Übersetzungen für Migrant:innen und Menschen mit Migrationshintergrund
 


Begründung

 

Der Bürgermeister wird gebeten zu prüfen und zu berichten:

 

1)     Zu welchen Ereignissen Übersetzungen für Migrant:innen im Zusammenhang mit Behörden, Ärzten, Krankenhäusern etc. erfolgen. Hierbei sind Kriterien anzugeben, bei welchen dringlichen und wichtigen Ereignissen Dolmetscherleistungen erbracht werden, also berechtigt sind und wie sie finanziert und abgerechnet werden.

2)     Es ist zu berichten, welche von der Hansestadt Lübeck bezuschussten Leistungserbringern (z.B. Vereine wie KommMit etc.) dafür wieviel Geld erhalten.

3)     Es ist zu berichten, ob eine höhere Anzahl von berechtigten Übersetzungsbedarfen vorliegt.

4)     Der Nutzer:innenkreis  r Übersetzungen für Migrant:innen soll überprüft und in einem Bericht konkretisiert werden. Im Bericht sollen die möglichen Sprachbarrieren im Zusammenhang mit Behördengängen, Arzt- und Krankenhausbesuchen erläutert und dargestellt sowie die aktuellen Sprachmittlerbedarfe erläutert werden.


 

Zu 1)

Der Bürgermeister wird gebeten zu prüfen und zu berichten:

Zu welchen Ereignissen Übersetzungen für Migrant:innen im Zusammenhang mit Behörden, Ärzten, Krankenhäusern etc. erfolgen. Hierbei sind Kriterien anzugeben, bei welchen dringlichen und wichtigen Ereignissen Dolmetscherleistungen erbracht werden, also berechtigt sind und wie sie finanziert und abgerechnet werden.

 

Angebot der Sprach- und Kulturmittlung in der Hansestadtbeck

Das Angebot des Sprach- und Kulturmittlerpools ‚KommMit ist seit August 2016 in der Hansestadt Lübeck etabliert. Der Sprach- und Kulturmittlerpool kann sowohl von Mitarbeiter:innen der Hansestadt Lübeck genutzt werden, um die Dienstleistungen barrierefrei und kultursensibel anzubieten als auch von nicht städtischen Einrichtungen und Behörden insbesondere aus den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales. Gegen eine Vermittlungsgebühr von z.Zt. Euro 44,-- pro Stunde kann das Angebot gebucht werden, nach der ersten Stunde wird im halbstündlichen Takt abgerechnet.


Sprach- und Kulturmittlung steht für eine kultursensible mündliche Übersetzungsarbeit, hilft bei der Überwindung von Sprachbarrieren und stärkt als Brückenangebot die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen ohne ausreichende Deutschkenntnisse. Der Pool besteht zurzeit aus mehr als 70 sehr engagierten Sprach- und Kulturmittler:innen. Bis auf eine Sprachmittlerin und einen Sprachmittler haben alle hier Mitwirkenden eine Migrationsgeschichte. Viele der Sprach- und Kulturmittler:innen haben außerdem einen akademischen Hintergrund, unter anderem aus den Fachbereichen Medizin, Psychologie, Ingenieurswesen, Kunst, Musik etc.

Aktuell sind in dem Pool ca. 30 Sprachen bzw. Dialekte vertreten, daher gibt es nur wenige Anfragen, die bisher nicht vermittelt werden konnten. Das Sprachangebot wird kontinuierlich erweitert.

 

Folgende Sprachen/Dialekte sind vertreten:

 

  • Albanisch
  • Arabisch
  • Armenisch
  • Bosnisch
  • Bulgarisch
  • Dari
  • Englisch
  • Französisch
  • Hindi
  • Kisii
  • Italienisch
  • Kroatisch
  • Kurdisch (Kurmandschi, Sorani)
  • Paschtu
  • Polnisch
  • Portugiesisch
  • Punjabi
  • Russisch
  • Serbisch
  • Somali
  • Suaheli
  • Tigrinisch
  • rkisch
  • Ungarisch
  • Urdu
  • Vietnamesisch
  • Wolof

 

Der Auftrag umfasst die sprachliche Übersetzungsarbeit in inhaltlich und zeitlich festgelegten Gesprächen. Darüber hinaus übernehmen Sprach- und Kulturmittler:innen keine weiteren Beratungs- oder Betreuungstätigkeiten

 

Das Angebot des Sprach- und Kulturmittlerpools und seine Nutzung

Die Hansestadt Lübeck ist der größte Nutzer des Sprach- und Kulturmittlerpools. Definierte Standards für Gesprächsanlässe gibt es zurzeit nicht, es obliegt dem eigenen Ermessen des Mitarbeitenden, den jeweiligen Bedarf für eine Sprachmittlung abzuschätzen. Vornehmlich nehmen folgende Bereiche zu verschiedenen Anlässen - nach Mitteilung an die Stabsstelle Integration - den Dienst in Anspruch:

 

FB 2

Soziale Sicherung, häufigste Anlässe der Nutzung:

 

Eingliederungshilfe: Bei der Feststellung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung werden Dolmetscher über KommMit gebucht, um über Kita, Schule oder besondere Wohnformen bei Terminen mit Eltern, Angehörigen oder leistungsberechtigten Personen zu kommunizieren, wenn kein Deutsch verstanden wird und ansonsten keine Verständigung möglich wäre.

 

Leistungen nach dem AsylblG: Für leistungsberechtigte Personen nach dem AsylblG können die Kosten für einen Dolmetscher übernommen werden.

Soweit Personen in der ZIP sind, werden Dolmetscherkosten auf Antrag automatisch übernommen (abgestimmt mit der ZIP). Ansonsten können im Einzelfall für Asylbewerber:innen auch Dolmetscherkosten (in Ausnahmen) übernommen werden, idR über KommMit.

 

Schuldnerberatung: Es wird ein Dolmetscher gebucht, wenn dies in der jeweiligen Beratungssituation benötigt wird.

 

Betreuungsbehörde: Hier werden auch vereidigte Dolmetscher herangezogen, um die Stellungnahmen gerichtsfest zu verfassen.

 

Flüchtlingsunterbringung: Es wird ein Dolmetscher gebucht, wenn dies in der jeweiligen Beratungssituation benötigt wird.

 

Beratungsstelle für Erwachsene und Senior:innen: Das Angebot des Sprachmittlerpools wird insbesondere von den Pflegefachkräften in Anspruch genommen, zur Feststellung des pflegerischen Bedarfs nach § 63a SGB XII. Die sozialpädagogischen Fachkräfte nutzen den Pool auch, haben jedoch nicht so viele Menschen mit Migrationshintergrund, in denen der Hilfebedarf nur mit einem Sprachmittler von außen festgestellt werden kann, weil es ggf. Angehörige gibt, die hier übersetzen können.

 

Die Soziale Sicherung resümiert, es gibt keine festgelegten Kriterien zur Nutzung, vielmehr eine Handlungskaskade:

 

-          Übersetzungshilfe zunächst durch Verwandte/Bekannte

-          Ausnahme bei: therapeutischen Settings, gerichtsrelevanten Stellungnahmen o

der beim Bedarf eines neutralen Dolmetschers.


 

Gesundheitsamt ufigste Anlässe der Nutzung:

 

Amtsärztlicher Dienst:

-          Ca. 8-10 Gutachten zur Reisefähigkeit: Dolmetscher werden durch Ausländerbehörde eigenständig organisiert

-          Impfaktionen: Dolmetscher werden angefragt (zuletzt wegen der Corona-Pandemie 2019). Sobald Impfaktionen wieder möglich sind, werden wir auch wieder Dolmetscher brauchen. Hierfür sind Dolmetscher über KommMit ausreichend.

 

Infektionsschutz:

-          Vor allem für die Tuberkulosearbeit wurden Dolmetscher über KommMit angefordert. Der Austausch klappt sehr gut! Der Infektionsschutz ist auf das Angebot und die zuverlässige Arbeit von KommMit sehr angewiesen!

  • Begleitung zu Gesprächen im Amt
  • Begleitung zu Gesprächen bei externen Terminen (Ärzte, Behörde, Apotheke etc.)
  • Auch telefonische Unterstützung tlw. notwendig

-          Im allgemeinen Infektionsschutz kommt es intermittierend vor, dass Dolmetscher gebraucht werden, z.B. bei Patient:innen, die ansonsten die einzuhaltenden Verhaltensregeln nicht verstehen würden. Auch hier ist KommMit ausreichend. (Bps.: Skabies)

-          In der Beratungssteller sexuelle Gesundheit wurden bislang keine Dolmetscher eingesetzt. Wenn dies von Klient:innen gewünscht wäre, würde auch hier das Angebot von KommMit ausreichend.

 

Sozialpsychiatrischer Dienst:

Fremdsprachige Beratungen bzw. Bedarfsermittlungen wurden durchgeführt. Zu einigen Gesprächen wurde eine Sprachmittlerin über KommMit gebucht, zu weiteren Gesprächen wurden Sprachmittlerinnen/Dolmetscherinnen von extern gebucht bzw. die Betreuerin sprach die entsprechende Landessprache.

 

 

Kinder- und Jugendärztlichen Dienst:

Im Kinder- und Jugendärztlichen Dienst ist für fast alle Aufgaben der Einsatz der Sprachmittlung von KommMit ausreichend, der Einsatz höher qualifizierter Personen kommt nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vor (z. B. bei Gerichtsgutachten).

Im praktischen Betrieb ist der Einsatz der Sprachmittlung meist nicht planbar: Bei manchen Familien gibt es vorab Hinweise, dass die Deutschkenntnisse nicht ausreichend sind und es ist bekannt, welche Sprache sie sprechen, bei der überwiegenden Mehrzahl der Anmeldungen von Begutachtungen und schulärztlichen Untersuchungen liegen diese Angaben vorab nicht vor, so dass eine Sprachmittlung nicht rechtzeitig organisiert werden kann (dies ließe sich ggfs. verbessern, wenn bei den Schulen und der EGH für diese Problematik eine höhere Sensibilität vorhanden wäre.)


 

FB 3

Ausländerbehördeufigste Anlässe der Nutzung:

 

z.Zt. ausschließlich bei Rückführungsgesprächen

 

FB 4

Schule/Schulsozialarbeitufigste Anlässe der Nutzung:

 

Schulische Anlässe, wie Elterngespräche

 

Städtische Kitas und freie Träger incl. Familienzentrenufigste Anlässe der Nutzung:

 

Vertragsgespräche oder Entwicklungsgespräche

 

Jugendamt ufigste Anlässe der Nutzung:

 

Wenn der Bedarf gegeben ist, wird eine Übersetzungsleistung in Anspruch genommen. Sofern das individuelle Fallgeschehen keine Erforderlichkeit eines vereidigten Dolmetschers bedingt (wie z.B. in Kinderschutzfällen oder wenn bei KommMit die entsprechenden Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind), wird vorrangig auf den KommMit-Pool zurückgegriffen. Sollte es im Fallgeschehen erforderlich sein, werden in Einzelfällen vereidigte Dolmetscher beauftragt.

 

Nutzungsstatistiken der Verwaltung

Quelle: KommMit

 

Quelle: KommMit

 

 

Erläuterung:

Geförderte Träger: Kostenübernahme der Einsätze durch den städt. Integrationsfonds (Übernahme der Sprachmittlerkosten für Einrichtungen, die über kein Budget für Übersetzungsleistungen verfügen)

Weitere Einrichtungen: nicht städtische Einrichtungen, die die Kosten für die Einsätze selbst tragen und direkt mit dem Projektträger abrechnen

 

 

Weitere Einrichtungen / nicht städtische Kund:innen von KommMit

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

350

639,5

26.826,00

2020

290

461

20.284,00

2021

239

415

18.260,00

Quelle: KommMit


 

Die Kosten der Nutzung für den Sprach- und Kulturmittlerpool stellen die Bereiche nach eigener Einschätzung und Erfahrung aus den Vorjahren in ihren jeweiligen Haushalt ein.

 

Soziale Sicherung

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

82

106

4.408,00

2020

79

118,5

5.214,00

2021

115

185

8.140,00

Quelle: KommMit

 

Gesundheitsamt

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

38

51,5

2.094,00

2020

13

18

792,00

2021

16

24,5

1.078,00

Quelle: KommMit

 

Ausländerbehörde

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

88

96,5

3.968,00

2020

10

11,5

506,00

2021

22

27,5

1.210,00

Quelle: KommMit

 

Schule

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

407

566,5

23.592,00

2020

329

417

18.348,00

2021

257

344

15.136,00

Quelle: KommMit


 

Schulsozialarbeit

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

87

114

4.738,00

2020

107

140

6.160,00

2021

88

105,5

4.642,00

Quelle: KommMit

 

Kita

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

106

148,5

6.274,00

2020

77

96

4.224,00

2021

102

173

7.612,00

Quelle: KommMit

 

Jugendamt

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

165

219

9.094,00

2020

123

162,5

7.150,00

2021

214

272,5

11.990,00

Quelle: KommMit

 

 

Das Jobcenter nutzt sowohl KommMit als auch einen Videodolmetschdienst

Das Jobcenter nimmt bei bestimmten Anlässen - wie Messen und Informations-veranstaltungen - den Sprach- und Kulturmittlerpool in Anspruch, bei Einzelgesprächen wird überwiegend das Angebot des ‚SAVD Videodolmetschen GmbH genutzt. Der Anlass wird jeweils von der/dem Mitarbeiter:in entschieden. Hauptsächlich wird das Angebot im Team-Sprache gebucht.

Die Buchungskosten werden nicht im städtischen Haushalt verrechnet.

 

KommMit Einsätze im Jobcenter

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

1

2

88,00

2020

6

16

704,00

2021

0

0

0,00

Quelle: KommMit


 

Einsatzmöglichkeiten in Lübecker Krankenhäusern und Kliniken und Modelle der Sprachmittlung im bundesweiten Vergleich

Eine Abfrage der Stabsstelle Integration bei den Lübecker Kliniken und Krankenhäuser (UKSH, Vorwerker Diakonie, Ameos) hat ergeben, dass das Thema Sprachmittlung im Kontext Krankenhaus/Klinik nicht einheitlich geregelt ist. Eine gesamtheitliche Dokumentation der Sprachmittlungen schwierig ist, da die Kosten der jeweiligen Station zugeordnet werden und im Nachhinein nicht gesammelt darzustellen sind.

Auffällig und übereinstimmend sind die niedrigen Zahlen von Buchungen für die sprachliche Mittelung. So gab das UKSH Lübeck an, dass im Jahr 2021 35 Rechnungen gegenüber selbstzahlenden Patienten gestellt wurden. Die Vorwerker Diakonie geht von 8-10 jährlichen Sprachmittlungen aus.

Der bundesweite Vergleich zeichnet ein differenziertes Bild. In den häufigsten Fällen gibt es kein Angebot der Sprachmittlung. Die erfassten Modelle der Sprachmittlung werden vor allem von privaten (gemeinnützigen) Trägern angeboten. Aber auch Kommunen haben Sprachmittlermodelle aufgebaut und betreiben diese. Aus der unterschiedlichen Trägerschaft heraus ergeben sich auch verschiedene Finanzierungsmodelle. So werden die Vermittlungsstellen, teils über den Haushalt einer Kommune (Berlin, Bremen, Marburg-Biedenkopf), über Projektgelder (SprInt Wuppertal) oder über eine Vermittlungsgebühr (SpuK Osnabrück) finanziert.

 

"Die Frage, wer im Rahmen der ordnungsgemäßen Patientenaufklärung die Dolmetscherkosten zu tragen hat, ist gesetzlich nicht geregelt und wurde gerichtlich noch nicht entschieden. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Patientenrechtegesetz heißt es ausdrücklich, dass bei Patientinnen und Patienten, „die nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Behandelnden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind“ (BT-Drucksache 17/10488, S. 24f) erforderlichenfalls eine sprachkundige Person oder eine Dolmetscherin bzw. ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen ist. Allein aus der Verpflichtung des Arztes, im Bedarfsfall einen Dolmetschenden hinzuzuziehen, lässt sich nicht ohne weiteres eine Pflicht des Arztes zur Übernahme der Kosten des Dolmetschenden herleiten." (Sprachmittlung im Gesundheitswesen, Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 2015).

 

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Zu den gesetzlichen Regelungen zur Sprachmittlung wird im Folgenden in Auszügen aus dem Positionspapier des Paritätischen Gesamtverbandes: Sicherstellung der Sprachmittlung als Voraussetzung für Chancengleichheit beim Zugang zu Sozialleistungen (Oktober 2018), zitiert. Das Papier fasst die geringe Anzahl an gesetzlichen Regelungen für den Zugang zu bestimmten sozialen Leistungen und somit für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe umfänglich zusammen und ist auf Aktualität überprüft worden:
 

(…) Die Sozialgesetzbücher beinhalten keine Regelungen zur sprachlichen Verständigung mit nicht deutschkundigen Leistungsberechtigten. § 19 SGB X bestimmt für das Sozialverwaltungsverfahren, dass die Amtssprache Deutsch ist.


 

Wer in Deutschland berechtigt ist, soziale Leistungen zu beziehen und beabsichtigt, diese in Anspruch zu nehmen, hat grundsätzlich selbst für die Sicherung der sprachlichen Kommunikation zu sorgen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

Eine Ausnahme gibt es in der Gesetzgebung für Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen. Diese haben laut § 17 Abs. 2 SGB I das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen in deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren. Folgend verpflichtet der Paragraf die zuständigen Leistungsträger zu Übernahme der entstandenen Kosten.

 

r die Bereiche SGB II und SGB III gibt es für bestimmte Gruppen ausländischer Staatsangehöriger geltende Reglungen, die sich aus der EU Verordnung EG 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben. Gemäß Art. 2 der Verordnung haben alle Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates, Staatenlose, anerkannte Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebene einen Anspruch auf Kostenübernahme der Kosten von Dolmetscher und Übersetzer in Sozialbehörden. Konkretisiert wird dies auch durch interne Weisungen (Handbuch interner Dienstbetrieb) seitens der Bundesagentur für Arbeit.

 

r den gesundheitlichen Bereich ist eine ausreichende sprachliche Verständigung zwischen dem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten und dem Patienten gesetzlich vorgegeben. (14) Es obliegt den Patienten selbst für die Verdolmetschung Sorge zu
tragen. (15) Allgemeine Regelungen zur Ausführung und Finanzierung der Sprachmittlung im Rahmen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung sind nicht vorhanden.

 

r Beziehende von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz in den ersten 15 Monaten ermöglicht § 6 Abs. 1 AsylbLG die Übernahme der Kosten der Sprachmittlung bei medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlung. Für Beziehende von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend SGB XII (nach Ablauf der ersten 15 Monate) entfallen diese Regelungen. Rechtsgrundlagen für die Kostenübernahme können in dem Fall § 27 a Abs. 4 SGB XII, § 53 ff SGB XII sowie § 73 SGB XII sein.

 

Ein wesentliches Problem bei den oben genannten Regelungen ist jedoch die Tatsache, dass die Übernahme der Dolmetscherkosten von den Betroffenen eigenständig beantragt werden muss. Zudem handelt es sich überwiegend um Ermessensleistungen. Selbst beim Bestehen eines Rechtsanspruchs ist die Durchsetzung in der Praxis problematisch. (16)

 

Bezüglich der öffentlichen Gesundheitsdienste findet Sprachmittlung Erwähnung in einzelnen Gesetzen des Bundes, zum Beispiel §10 ProstSchG (17), die Ausgestaltung der Finanzierung wird aber nicht konkretisiert. (18)

 

In der Kinder- und Jugendhilfe ist Sprachmittlung bei individuellen Rechtsansprüchen (Hilfe zu Erziehung, Jugendsozialarbeit, Inobhutnahme etc.) teils eine fachlich zwingende Voraussetzung einer angemessenen Leistungserbringung, die erfüllt (und finanziert) werden muss. Auch im Rahmen der Erfüllung von Rechtsansprüchen auf Erziehung, Bildung und Betreuung junger Kinder muss Sprachmittlung für die Elternarbeit bei Bedarf gewährleistet werden. Es gibt im Kontext des SGB VIII keine generelle gesetzliche Aussage zur Sprachmittlung. (…)“

 

14 Vgl. § 630 c und § 630 e BGB (Information- und Aufklärungspflicht)

15 Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, 9 - 3000 - 021/17

16 Vgl. https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/dolmetscher/Rechtliche_Aspekte_der_Psychiatrischen_u
nd_Psychotherapeutischen_Versorgung_von_Flu__chtlingen_in_Deutschland_UKM.pdf 17 Vgl. Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 21. Oktober 2016

17 Vgl. Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen
Personen vom 21. Oktober 2016

18 Vgl. beispielhaft Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen DVO ProstSchG NRW, § 2,3

 

Das Aufenthaltsgesetz selber als Spezialgesetz schweigt zu einer Verpflichtung einen Dolmetscher zu bestellen, bzw. in welchen Fällen ggf. ein Sprachmittler o.ä. durch die Behörde oder den Betroffenen selber eizusetzen ist, näher Ausführung des Rechtsamtes hierzu unter 2).

 

 

Zu 2)

Es ist zu berichten, welche von der Hansestadt Lübeck bezuschussten Leistungserbringern (z.B. Vereine wie KommMit etc.) dafür wieviel Geld erhalten.

 

 

Kosten der Hansestadt Lübeck für die Nutzung des Sprach- und Kulturmittlerpools

Sprachliche Verständigung ist eine Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe.

r die nach Deutschland eingewanderten Menschen, die trotz der Sprachkursangebote die deutsche Sprache nicht oder noch nicht in ausreichendem Ausmaß beherrschen, ist die sprachliche Kommunikation mit Mitarbeiter:innen der öffentlichen Verwaltung häufig nur mithilfe von Dritten möglich. Über das Gelingen der Kommunikation entscheidet nicht allein die Anwesenheit einer Person, die der beiden Sprachen kundig ist und die Sprachmittlung vornimmt. In vielen Situationen ist die entsprechende Qualifikation der sprachmittelnden Person entscheidend, denn Sprachkenntnisse allein befähigen nicht für diese Tätigkeit, jedenfalls nicht in jeder Situation.

Die positiven Auswirkungen der Sprachmittlung sind von der Wissenschaft längst anerkannt und verlässliche strukturelle Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Sprachmittlung sind ein unerlässlicher Schritt zur interkulturellen Öffnung und zum Abbau von Zugangsbarrieren für Migrant:innen.

 

Aus diesem Wissen heraus beschloss die Lübecker Bürgerschaft im November 2014 die Gründung eines Integrationsfonds und als erste Maßnahme, die hieraus umgesetzt werden sollte, den Aufbau eines Sprach- und Kulturmittler:inenpools.

 

Der Träger Sprungtuch e.V. bewarb sich mit einem Projektkonzept über die Laufzeit von 3 Jahren auf das Vorhaben und erhielt für das Konzept die mehrheitliche Empfehlung der Steuerungsgruppe Integration - in der Sitzung am 11. Mai 2016 für eine Anschubfinanzierung aus dem Lübecker Integrationsfonds.

Der Träger erhielt vom 01.08.2016 an für 3 Jahre Projektlaufzeit insgesamt Euro 75.000,-- aus dem Lübecker Integrationsfonds der Hansestadt Lübeck.


 

Die Possehl Stiftung förderte das Projekt zunächst für 2 Jahre mit insgesamt
Euro 120.000,-- und für das 3. Projektjahr mit Euro 40.000,--.

In den ersten 2 Projektjahren war die Nutzung für die Hansestadt Lübeck kostenfrei, ab dem 01.08.2018 wurden Kosten für die Nutzung erhoben. Ab 01.08.2018 wurden
Euro 40,-- pro Einsatzstunde erhoben, inzwischen sind es aktuell seit August 2019
Euro 44,-- pro Einsatzstunde.

 

 

Übernahme der Sprachmittlerkosten für Einrichtungen, die über kein Budget für Übersetzungsleistungen verfügen aus dem Lübecker Integrationsfonds

Durch den zuvor erwähnten Bürgerschaftsbeschluss von 2014 wird ferner sichergestellt, „dass Einrichtungen, die über kein Budget für Übersetzungsleistungen verfügen, (den Sprach- und Kulturmittlerpool) ebenfalls nutzen können, indem die Kosten durch den Integrationsfonds übernommen werden können.“

Hierzu hat die ‚Steuerungsgruppe Integration in ihrer Sitzung am 07.12.2016 einstimmig empfohlen:

Aus dem Integrationsfonds wird für eine Erprobungszeit von einem Jahr, ab dem
1. Januar 2017, ein gedeckelter Betrag von Euro 10.000,-- für Übersetzungsleistungen an soziale und ähnliche Einrichtungen, die über kein Budget für Übersetzungsleistungen verfügen, bereitgestellt.

Die sozialen oder ähnlichen Einrichtungenssen gemeinnützig sein, im öffentlichen Interesse handeln und für ihre Arbeit bereits Zuschüsse von der Hansestadt Lübeck erhalten.“

Am 30.01.2019 resümiert die Steuerungsgruppe Integration, der steigenden Tendenz der nachgefragten Kostenübernahmen müsse Rechnung getragen werden und erhöht den gedeckelten Betrag für Übersetzungsleistungen von jährlich Euro 10.000,-- um
Euro 5.000,-- auf Euro 15.000,--.

 

 

Einrichtungen, die über kein Budget für Übersetzungsleistungen verfügen:

Jahr

Einsätze

Stunden

Kosten

2019

207

303

12.546,00

2020

86

135

5.940,00

2021

144

230,5

10.142,00

Quelle: KommMit


 

Übernahme der Sprachmittlerkosten für die Suchtberatung der Geflüchteten in den Gemeinschaftsunterkünften.

Aus dem Integrationsfestbetrag werden jährlich bis zu 10.000,-- Euro für die Suchtberatung Geflüchteter aus den Gemeinschaftsunterkünften zur Verfügung gestellt. Die Regelung wurde 2018 zwischen dem Bereich Soziale Sicherung und der Stabsstelle Integration festgelegt, um möglichen Drogenproblematiken in den Gemeinschaftsunterkünften zu begegnen.

 

In der Erprobungsphase hat das Angebot bisher nur die AWO-Suchtberatung von den nachfolgend aufgeführten Lübecker Beratungsstellen genutzt. In diesem Zeitraum liegen allerdings 2 Jahre Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie.

 

Die Beratungsstellen wurden wiederholt über das Angebot informiert.

 

Vorwerker Diakonie

Suchthilfe

Braunstraße 5

23552 Lübeck

 

AWO Schleswig-Holstein gGmbH
Wakenitzmauer 176
23552 Lübeck

 

Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck

Alkoholberatungsstelle

Sophienstraße 2-8

23560 Lübeck

 

Ameos Reha-Klinik für Alkohol- und Medikamentenabhängige

Beratungsstelle

Weidenweg 9-15

23562 Lübeck

 

CliC Deutschland
Landesverband NORDOST e.V.
Herr Uwe Krimpe
Moltkestraße 37
23564 Lübeck


 

2019

Suchtberatung (AWO)

Kosten Euro 3.826,--

2020

Suchtberatung (AWO)

Kosten Euro 1.254,--

2021

Suchtberatung (AWO)

Kosten  Euro   858,--

Quelle: Stabsstelle Integration

 

Qualifizierung der Sprach- und Kulturmittler

Die Qualifizierungen der Sprach- und Kulturmittler werden von dem Träger Sprungtuch e.V. organisiert.

Diese beinhalten zum einen die Auseinandersetzung mit dem Prozess des Sprach- und Kulturmittelns, die Klärung der Rolle und die Reflexion grundlegender Dolmetsch-Prinzipien.

Zum anderen wird das notwendige fachliche Vokabular u.a. in den Bereichen Erziehung, Bildung, Soziales oder Gesundheit vermittelt, wie auch das fachliche Grundlagenwissen für diese Bereiche.

 

 

Übersicht über die Qualifizierungsmodule:

 

  • Dolmetschen als Profession ein Überblick über das Arbeitsfeld
  • Rollenverständnis
  • Dolmetschtechniken
  • Grundlagen der Kommunikation (verbal & non-verbal) 
  • Kultursensibilität
  • Umgang mit Tabuthemen, Konflikten und Diskriminierung
  • Selbstschutz he und Distanz
  • Umgang mit Feedback
  • Zeitmanagement
  • Bereichsspezifische Schulungen (z.B. unter Einbezug von Vertreter:innen aus den anfragenden städtischen Bereichen)

Quelle: KommMit

 

Der Träger erfragt regelmäßig von den auftraggebenden Institutionen spezielle Bedarfslagen und nimmt diese in seine Qualifizierungsmodule auf.

 

Die regelmäßige bedarfsorientierte Qualifizierung der Sprach- und Kulturmittler:innen ist ein wesentliches Qualitätskriterium des Angebotes KommMit und Grundlage für die Professionalität. Die Finanzierung der Qualifizierung lässt sich über die erhobene Nutzungsgebühr nicht finanzieren. r die Begleitung des Pools sowie dessen Qualifizierung ist die Projektleitung bzw. fachliche Leitung mit einem wöchentlichen Stundenumfang von 15 Stunden zuständig.  Nach umfänglicher Recherche konnte der Träger keine gesicherte Drittmittelfinanzierung identifizieren.

Die Kostendeckung der Qualifizierung durch die Hansestadt Lübeck wurde als Maßnahme in die Fortschreibung des Integrationskonzeptes aufgenommen und im Beteiligungs-verfahren hoch priorisiert.


 

Die Übernahme der Qualifizierungskosten durch die Hansestadt Lübeck wurde daher als Zuwendung gem. Bürgerschaftsbeschluss vom 25.03.2021r die Durchführung der Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen von Sprach- und Kulturmittler:innen im erstmals im Geschäftsjahr 2021 (18. 52. KW) mit Euro 17.486,--, sicher gestellt.

 

r das Geschäftsjahr 2022 (1. 52. KW) hat der Träger eine Zuwendung über Euro 26.230,40 für die dargelegten Qualifizierungsbedarfe erhalten.

 

 

Kostenfreie Sprachmittlung für alle Kund:innen der ABH durch eine Maßnahme aus dem Integrationskonzept möglich

Ab Februar 2022 ist für alle Kund:innen der ABH die Buchung eines Termins für eine  kostenfreie Sprachmittlung über KommMit möglich. Die Entscheidung ob ein Bedarf vorliegt obliegt den Kund:innen. Dies geschieht im Rahmen der Maßnahmenumsetzung des Kommunalen Integrationskonzeptes. Für die KommMit-Sprachmittlung stehen für die Maßnahme aus dem Integrationskonzept jährlich bis zu Euro 12.000,-- zur Verfügung.

 

Sprachmittlung über KommMit ist bislang nur für Rückführungsgespräche erfolgt. In anderen Angelegenheiten, wie Reisefähigkeitsbegutachtungen, muss die ABH auf vereidigte Dolmetscher:innen zurückgreifen. Vom Land werden jährlich 70 % der Abschiebungskosten erstattet, hier werden Dolmetscherkosten für die Rückführungsgespräche eingerechnet.

 

Zur rechtlichen Grundlage, Auszug aus einer Ausarbeitung des Rechtsamts:

Das AufenthG selber als Spezialgesetz schweigt zu einer Verpflichtung, einen Dolmetscher zu bestellen bzw. in welchen Fällen ggf. ein Sprachmittler o.ä. durch die Behörde oder den Betroffenen selber einzusetzen ist. Bei Vorbereitung von belastenden VAs und der Anhörung (wie hier bei der Anhörung zur Rückführung) dazu wird bei mündlichen Verhandlungen mit Betroffenen, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich sein, als dass nur so dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs Geltung verschafft werden kann. Da die Behörde verpflichtet ist, sich mit dem Ausländer zu verständigen, bleibt ihr regelmäßig nur die Wahlmöglichkeit zwischen der Hinzuziehung eines Dolmetschers und der Verständigung in der fremden Sprache, sofern sie bei der Behörde beherrscht wird. Insofern besteht hier eine Pflicht zur Beiziehung eines Dolmetschers. Bietet der Betroffene an, einen eigenen Dolmetscher mitzubringen, dann ist zu prüfen, ob dieser geeignet ist. Zur Kostenrückforderung: die Behörde hat hier Ermessen auszuüben. Es ist vertretbar, dass grds. die Dolmetscherkosten § 12 Abs. 1 Nr. 1 BGebG für Rückführungsgespräche nicht erhoben werden (s. § 12 Abs. 2 Nr.1 BGebG) oder nur dann, wie im Beschluss des VG Bayreuth vom 16.05.2019, wenn der Betroffene schuldhaft nicht erscheint, die Auslagen also nutzlos waren. Auch ist natürlich immer zu fragen, ob der Betroffene überhaupt finanziell dazu in der Lage ist und ob nicht der Verwaltungsaufwand zu hoch (s. § 12 Abs. 2 Nr.4 BGebG).“


 

Die Kosten für die Sprachmittlung KommMit für die Jahre 2019/20/21 zusammengefasst:

 

Jahr

Kosten

2019

Euro 95.540,--

2020

Euro 49.588,--

2021

Euro 78.294,--

 

 

Zu 3) und 4)

Es ist zu berichten, ob eine höhere Anzahl von berechtigten Übersetzungsbedarfen vorliegt.

 

Der Nutzer:innenkreisr Übersetzungen für Migrant:innen soll überprüft und in einem Bericht konkretisiert werden. Im Bericht sollen die möglichen Sprachbarrieren im Zusammenhang mit Behördengängen, Arzt- und Krankenhausbesuchen erläutert und dargestellt sowie die aktuellen Sprachmittlerbedarfe erläutert werden.

 

 

Es ist anzunehmen, dass ein höherer Übersetzungsbedarf vor allem im Gesundheitswesen besteht.

 

Es gibt Themenfelder, in denen der Bedarf eindeutig gegeben ist, was eingehende Anfragen (auch von Privatpersonen) und Meldungen aus den Bereichen belegen.

Aufgrund der unklaren Lage bezüglich der Kostenübernahme der Sprach- und Kulturmittlung durch KommMit kann der Bedarf in einigen Gebieten nicht klar umrissen werden. Dies ist insbesondere im medizinischen Bereich der Fall. Für die Sprach- und Kulturmittlung in diesem Gebiet bestehen neben den Kostenfragen auch inhaltlich spezifische Anforderungen, die qualitativ abgesicherte Formate und Sprachkompetenzen voraussetzen.

 

Beim Blick auf die Einsatzzahlen bleibt zusätzlich zu bedenken, dass die Anfragequantität an KommMit keine kausale Bedarfsableitung an Sprach- und Kulturmittlung zulässt. Die Buchung von Sprach- und Kulturmittlung obliegt in den Bereichen i.d.R. einzelnen Mitarbeitenden und deren Bedarfsabschätzung und Kenntnis des Angebots.

 

Zu vermuten ist, dass der tatsächliche Bedarf, aufgrund der vielen Klient:innen im Bereich Sprache beim Jobcenter und in der Sozialen Sicherung, weitaus höher ist.

 

Aus den Begleitungen zu Hausärzten der Lübecker Stadtmütter in 2020 standen diese mit 489 von insgesamt 1.760 Terminen an erster Stelle - schließen wir ebenfalls, dass der Bedarf im gesundheitlichen Bereich insgesamt, nicht nur an Krankenhäusern und Kliniken, hoch ist.


 

 

 

Ausblick/Fazit

Die Steuerungsgruppe Integration wird sich unter Beteiligung relevanter Akteur:innen, aus dem Gesundheitswesen mit der Problemlage befassen. Es wird eine Maßnahme entwickelt werden, den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln sowie ein Brückenangebot geschaffen, um diesen Bedarf zu decken.

 

Weiterhin ist es unter Berücksichtigung des Teilhabeaspektes hilfreich, in den Bereichen anlassbezogene Standardisierungen für die Buchungen von Sprachmittlung festzulegen, um die Sprach- und Kulturmittlung nachhaltig zu verankern.

 

 


Anlagen

 

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