Vorlage - VO/2019/07014  

Betreff: AfD-Fraktion - Städtische Gesellschaften: Für als Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmende Personen einzureichende Unterlagen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
31.01.2019 
5. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   
28.02.2019 
6. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck an Verwaltung / Ausschuss zurück verwiesen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
26.03.2019 
13. Sitzung des Hauptausschusses abgelehnt   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
28.03.2019 
7. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Für Personen, die für einen Sitz im Aufsichtsrat in einer städtischen Gesellschaft bestimmt werden sollen, sollen die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden:

1)      ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem sich die wesentlichen abgeschlossenen Ausbildungen und Berufserfahrungen erkennen lassen; Arbeitgeber müssen nicht genau bezeichnet werden, Angaben zu Branche, regionalem Standort und Betriebsgröße sind ausreichend;

2)      ein Bewerbungsschreiben, aus dem unter Verweis auf die in 1) genannten Ausbildungen und Berufserfahrungen die fachliche Eignung der Person für die Aufsichtsratstätigkeit dargetan ist, insbesondere das Vorhandensein hinreichender

  1. Kenntnisse, um vorgelegte Berichte und Entscheidungsvorlagen bewerten und daraus Schlussfolgerungen ziehen zu können;
  2. Kenntnisse des Bilanzwesens, um den von der Geschäftsführung aufgestellten Jahresabschluss und die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer sowie etwaige daraus hervorgehende „Schwachstellen“ beurteilen zu können;
  3. Kenntnisse der für die Tätigkeit relevanten Rechtsvorschriften (Gesetze, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnungen und -anweisungen).

3)      eine Erklärung, dass die Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und insbesondere ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt;

4)      eine Erklärung, dass die Person nicht vorbestraft ist und kein Strafverfahren anhängig ist;

5)      eine Erklärung, dass die Person oder eine ihr nahestehende Person keine Geschäftsbeziehungen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang zu der städtischen Gesellschaft unterhält;

6)      eine Erklärung, dass die Person oder eine ihr nahestehende Person nicht in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis zur städtischen Gesellschaft steht bzw. dass die Person nicht bei einem Dritten, der in einem solchen Konkurrenzverhältnis steht, in leitender Stellung oder als Organ tätig ist.

7)      Die obigen Erklärungen können in einer Unterlage zusammengefasst werden.

8)      Die Unterlagen sollen von der Person eigenhändig unterschrieben werden.

Die Unterlagen sollen im Original im Büro der Bürgerschaft eingereicht werden. Die Mitglieder der Bürgerschaft können die Unterlagen dort einsehen.

 


Begründung

Anhand der vorstehenden Unterlagen soll die Bürgerschaft besser beurteilen können, ob die zur Bestimmung vorgeschlagene Person die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen besitzt, zuverlässig ist und keinen Interessenkonflikten ausgesetzt ist.

Laut Lübecker Public Corporate Governance Kodex Tz. B.2.3.2:

“Soweit die Hansestadt Lübeck das Recht hat, Aufsichtsratsmitglieder zu stellen, entscheidet

die Bürgerschaft über die Entsendung bzw. den Vorschlag zur Wahl durch die

Gesellschafterversammlung. Bei den Vorschlägen zur Bestimmung soll darauf geachtet

werden, dass die Aufsichtsratsmitglieder über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung

ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.“

 

Die Unterlagen nach 1) und 2) ermöglichen der Bürgerschaft ein Urteil, ob die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen vorliegen. Der Verzicht auf die genaue Bezeichnung der Arbeitgeber soll die Person und ihre Arbeitgeber vor extremistischen Angriffen schützen.

 

Die Unterlagen nach 3) und 4) ermöglichen der Bürgerschaft ein Urteil über die Zuverlässigkeit der Person.

 

Die Unterlagen nach 5) und 6) ermöglichen der Bürgerschaft ein Urteil über mögliche Interessenkonflikte, denen die Person ausgesetzt sein könnte.  Als nahestehende Person gilt eine Person, an der die für den Aufsichtsrat zu bestimmende Person mindestens zu einem Viertel mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (Beispiel: A ist für den Aufsichtsrat zu bestimmen, A gehören 100% der Anteile der A-GmbH, die A-GmbH ist eine dem A nahestehende Person) oder eine Person, an deren Einkünfteerzielung die zu bestimmende Person ein eigenes Interesse hat (Beispiel: A ist für den Aufsichtsrat zu bestimmen, Ehefrau des A ist eine dem A nahestehende Person).

 


Anlagen