Der/ Die Eigentümer/in eines Grundstückes darf die Akten, die über ihr/ sein Grundstück bei der Bauaufsichtsbehörde geführt werden, einsehen. Akten werden grundsätzlich nicht ausgehändigt oder versandt, sondern dürfen regelmäßig nur bei der Bauaufsichtsbehörde eingesehen werden.
Gegen eine Gebühr werden aber Kopien aus der Bauakte ausgehändigt. Die Höhe der Gebühr richtet sich danach, ob zum Zeitpunkt der Anforderung von Kopien ein Bauprüfverfahren läuft oder nicht und welches Format die zu kopierenden Seiten haben.
Hat ein/e Bauherr/in eine Baugenehmigung oder einen Vorbescheid für ein Bauvorhaben erhalten, hat ein/e Nachbar/in das Recht, diesen Bescheid, Bauzeichnungen und die Baubeschreibung des Vorhabens bei der Bauaufsichtsbehörde einzusehen (vgl. § 77 Abs. 3 LBO unter http://sh.juris.de/sh/BauO_SH_2000_P77.htm). Dieser Anspruch auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf den gesamten Inhalt der bei der Behörde geführten Akte.
Wenn ein/e Nachbar/in Einsicht in die Bauakte nimmt, dann kann auch sie/er Kopien aus der Bauakte erhalten.
Neben dem Anspruch auf Akteneinsicht nach der Landesbauordnung kann auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Landesverwaltungsgesetz für diejenigen, die am Verfahren beteiligt sind, bestehen
(§ 88 LVwG unter http://sh.juris.de/sh/VwG_SH_P88.htm).
Nach dem Umweltinformationsgesetz besteht auf Antrag ein Anspruch auf Einsicht in solche Daten, die Informationen über die Umwelt enthalten. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt auf Antrag allgemein einen Zugang zu Informationen, die bei Behörden vorhanden sind. Der Zugang zu personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist jedoch eingeschränkt und nur unter engen Voraussetzungen möglich.