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Zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens kann die Bauherrin oder der Bauherr einen Vorbescheid im Sinne des § 66 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragen.
Der Vorbescheid verschafft der Bauherrin oder dem Bauherrn frühzeitig Klarheit über wesentliche Aspekte ihres oder seines Vorhabens und ist die verbindliche befristete Feststellung der Bauaufsichtsbehörde, dass dem Vorhaben im Umfang der Entscheidung nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen.
Eine Bauvoranfrage ist also i.d.R. dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht bebaubar ist.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:
gem. Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Gebühren:
Gebühren gem. Baugebührenverordnung (BauGebVO)
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