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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abgeschlossenheitsbescheinigungen ereilt der Fachbereich 5 - Planen und Bauen, Bereich Bauordnung - als untere Bauaufsichtebehörde -.
Die Bescheinigung kann formlos oder auf einem Formular beantragt werden, das unter Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (PDF, 70 KB) heruntergeladen werden kann.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit den Aufteilungsplänen Grundlage für die rechtliche Verankerung von Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt im Grundbuchblatt (Grundbucheintrag). Aufteilungspläne sind Bauzeichnungen im Maßstab 1:100, die Gemeinschaftseigentums- und Sondereigentumsflächen (z.B. abgeschlossene Wohneinheiten) nummeriert und evtl. farbig gekennzeichnet darstellen.
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Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die durch
baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang
haben.
Notwendige Unterlagen/ Voraussetzungen:Alle Grundstücksdaten sind anzugeben (Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Grundbuch und Grundbuchblatt-Nr.).
Jeder Raum - auch der Spitzboden - muss dargestellt und mit einer Nummer entsprechend dem Sondereigentum gekennzeichnet sein. Bitte nur ganze Zahlen (und keine Zusätze, wie beispielsweise 1.1, 1.2, 1.3...) verwenden! Gebühren:Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung werden Gebühren nach der gültigen Baugebührenverordnung (BauGebVO) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Umfang und Aufwand. |
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