Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz ( Teil 1 )
Informationen zum Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie von Schweizer Bürgern
Informationen:
EU-Staatsangehörige
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Liste ansehen) und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten (Liste ansehen).
Die Staatsangehörigen von Rumänien und Bulgarien genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.
Staatsangehörige der Schweiz
Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte beantragen.
In diesem Gesetz wird die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürgern) und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein).
Unionsbürger mit Freizügigkeitsrecht:
Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung einreisen
niedergelassene selbständige Erwerbstätige
selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
Empfänger von Dienstleistungen
nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit. Über das Freizügigkeitsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Sofern Sie Freizügigkeit gemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU genießen wird Ihnen nach Anmeldung bei der Meldestelle von der Ausländerbehörde eine Freizügigkeitsbescheinigung von Amts wegen zugesandt.
Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Für die Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien gelten übergangsweise abweichende Regelungen. Die Aufnahme einer (unselbständigen) Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sie zuvor durch die Bundesagentur für Arbeit genehmigt wurde.
Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten
Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltskarte. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erfolgt nur nach persönlicher Vorsprache bei der Ausländerbehörde. Die Heirats- bzw Partnerschaftsurkunde sowie die Geburtsurkunde bei Kindern ist vorzulegen.
Ausweispflicht
Unionsbürger sind verpflichtet, bei der Einreise und während des Aufenthalts im Bundesgebiet einen Pass oder einen anerkannten Passersatz mit sich zu führen. Sollte Ihr Nationalpass seine Gültigkeit verlieren, so setzen Sie sich bitte mit der Ausländerbehörde nach Ausstellung eines neuen Nationalpasses bzw. nach dessen Verlängerung in Verbindung.
Übergangsregelung
Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EU benötigen keine (zusätzliche) Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht. Bitte sprechen Sie erst nach Ablauf der Gültigkeit Ihrer alten Aufenthaltserlaubnis-EU bei der Ausländerbehörde vor. Sofern Sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EU sind, ist eine Vorsprache nicht erforderlich. Ab dem 01.01.2005 erhalten Unionsbürger keine Aufenthaltserlaubnis-EU mehr.
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