Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
- vertraglich verpflichtete Personen
- Erben
- Unterhaltspflichtige
- nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:
- Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
- Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
- Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
- Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.
Kreis oder kreisfreie Stadt oder bei Übertragung Gemeinde oder Amt
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wenn es keine Angehörigen des Verstorbenen gibt, ist Kontakt mit dem Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck aufzunehmen.
Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck
Sophienstraße 2-8
23539 Lübeck
Telefon: +49 451122-5309, +49 451 122-5399
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Bestattungen
Es fallen keine Kosten an.
Nachweise der verstorbenen Person:
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere:
- Girokontoauszug vom Sterbetag
- Sparbücher/Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Kopie des Kraftfahrzeugscheins
- Bausparguthaben und Ähnliches
- Falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erben und Familienangehörigen des/der Verstorbenen (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, sonstige Erben)
- Sterbeurkunde (sobald diese vorliegt)
Nachweise der antragstellenden Person:
- Erbschein, gegebenenfalls Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten 3 Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der/des Verstorbenen (zum Beispiel im Haushalt lebende Erben und Angehörige des Verstorbenen),
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Nachweis über die aktuelle Miethöhe beziehungsweise über die Lasten bei Wohneigentum
- falls der Antrag erst nach der Bestattung gestellt wird: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Infomationen zu benötigten Unterlagen finden Sie unter: Bestattungskosten .
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Auch bei den örtlichen Bestattungsunternehmen können Sie sich darüber informieren, welche Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden.