Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wenn Sie „gewerblich“ im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie erstmalig tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung.
Gemäß §43 Abs.1 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen:
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- oder Kleinkindnahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
oder
Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeit eine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt.
Termine:
Sie müssen sich vorher zu einem der Termine anmelden.
- Telefonisch unter (0451) 122 5315 / 122 5316
- Persönlich: Erdgeschoss, Zimmer 0.08 (Information), Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck
Die Anmeldung ist bindend!
Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, melden Sie sich bis eine Stunde vor Beginn der Belehrung per Telefon oder E-Mail ab.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Eine Belehrung dauert circa 60 bis 70 Minuten. Danach erhalten Sie die Bescheinigung, die Ihrem Arbeitgeber vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit ausgehändigt werden muss.
Hinweis: Nach langjähriger Arbeitspause kann eine Belehrung durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Erstbelehrung ist ein Leben lang gültig.
An das für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie den Online-Dienst für Meldepflichtige Infektionskrankheit/ Verdacht auf Impfschaden melden.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten, müssen an einer Belehrung teilnehmen.
Seit Inkrafttreten des IfSG zum 1. Januar 2001 ist das sogenannte Gesundheitszeugnis (Gesundheitskarte), welches gesundheitliche Untersuchungen und eine entsprechende Unbedenklichkeit bescheinigt hat, nicht mehr notwendig.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit - auch in einem anderen Betrieb - reicht nach Vorlage der Originalbescheinigung eine Folgebelehrung durch den Arbeitgeber im Sinne §43 Abs. 1 IfSG aus.
Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Der Arbeitgeber, der Personen beschäftigt, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, hat diese nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre zu belehren.
Nach der Landesverordnung für Verwaltungsgebühren fallen Gebühren in Höhe von 25,00 bis 75 Euro an.
Die Ausstellung einer Zweitschrift kostet 15,00 Euro.
Ggf. fallen weitere Kosten für einen Dolmetscher an. Genaue Auskunft hierzu erteilt das zuständige Gesundheitsamt.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Eine Belehrung in Lübeck kostet 25,- Euro
Im Gesundheitsamt Lübeck wird die Bescheinigung 5 Jahre aufbewahrt. (Eine Kopie kostet 15,- Euro)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
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Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
29.08.2022;29.08.2022