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Landschaftsplanung als gesetzliche Aufgabe

Alle Gemeinden Schleswig-Holsteins - also auch die Hansestadt Lübeck - sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Gebiet einen Landschaftsplan aufzustellen. In den §§ 7 und 9 des Landesnaturschutzgesetztes (LNatSchG) Schleswig-Holsteins i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind die für einen Landschaftsplan erforderlichen Inhalte, die Verfahrensweise zur Aufstellung eines Landschaftsplanes und seine rechtlichen Auswirkungen geregelt.

Laut § 9 LNatSchG werden die geeigneten Inhalte nach Abwägung als Darstellung oder Festsetzung in die Bauleitpläne übernommen.

Bei der Aufstellung von Landschaftsplänen müssen die zuständigen Behörden, Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit beteiligt werden. Nach Abschluss dieses Verwaltungsverfahrens beschließt die Bürgerschaft den Landschaftsplan.

Ein beschlossener Landschaftsplan hat für die einzelnen BürgerInnen keine direkten Konsequenzen. Er ist aber für die städtischen Bereiche bindend, d.h. alle Bereiche müssen sich bei sämtlichen Planungen und Bebauungsvorhaben sowie bei Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen an die Aussagen des Landschaftsplanes halten. Die Ziele und Maßnahmen des Landschaftsplanes werden so durch die Verwaltung nach und nach realisiert. Auf Flächen im privaten Eigentum kann der Landschaftsplan nur umgesetzt werden, wenn der Eigentümer dies will und der Maßnahme zustimmt.

Gem. § 14 Abs.1 Satz 2 BNatSchG soll ein Landschaftsplan folgende Angaben enthalten:

  1. Darstellung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustandes der Natur.
  2. Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes.
  3. Beurteilung des Zustandes der Natur im Vergleich zu den Zielen des Naturschutzes einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte.
  4. Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen

Gem. § 14 b Abs. 1 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeit ist bei der Aufstellung eines Landschaftsplanes eine strategische Umweltprüfung zu den positiven und negativen Auswirkungen des Planes durchzuführen. Außer der o.g. Angaben sind hierbei auch die Auswirkungen auf den Menschen, die Kultur- und Sachgüter zu prüfen.

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