Frage 1:
Sind die unter Nr. 1 dargestellten Beträge korrekt?
Die in der Vorlage dargestellte Berechnung ist eine fiktive Berechnung, um exemplarisch ein Anteilsverhältnis darzustellen bei einer ein Stunden Betreuung. Diese Beträge können nicht linear hochgerechnet werden.
Es handelt sich auch nicht um Kosten, sondern um die Berechnung der Finanzierungsanteile des Landes an den örtlichen Träger der Jugendhilfe (die Hansestadt Lübeck). Fiktiv schon deswegen, weil die Elternbeiträge an die Träger der Kindertageseinrichtungen gezahlt werden.
Die Anteile des Landes sind dabei variabel (s. untenstehende Tabelle), die der Wohngemeinde (ebenfalls die Hansestadt Lübeck) ist gesetzlich festgelegt.
Beispielhaft für 25 bzw. 40 Wochenstunden ergeben sich folgende Finanzierungsanteile:
Frage 2:
Welche Kosten ergäben sich, wenn der Elternbeitrag auf 78 € je Monat gedeckelt werden würde? Welche Kosten ergäben sich, wenn der Betrag von 54,15 € auch an die freien Träger gezahlt werden würde?
Die Kosten für die freien Träger können nur fiktiv ermittelt werden anhand der Zahlen des städtischen Trägers, weil die Verpflegungsentgelte bei den freien Trägern dem örtlichen Jugendhilfeträger nicht bekannt sind. Aufgrund der allgemeinen Preissteigerungsrate ist davon auszugehen, dass der durch die Hansestadt Lübeck zu leistende Anteil deutlich steigen wird.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass ein fester Anteil als Elternbeitrag einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würde, der sich mit dem vorhandenen Personal nicht umsetzen ließe. Es müssten Verpflegungsbeiträge von mehr als 40 Kita-Trägern sowie über 280 Kindertagespflegepersonen einmalig und bei jeder Anpassung fortlaufend neu berechnet werden. Eine evtl. Subventionierung mit einem festen städtischen Anteil wäre deutlich weniger aufwändig.
Die zu erwartenden Mehraufwendungen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Daten der Kinder mit Verpflegung aus Kita-Portal sowie Schätzung Bereich 4.401 für Ganztag (Stand 29.06.2022)
Kinder mit Verpflegung städtischer Träger | 1.609 | | |
Kinder mit Verpflegung freie Träger | 5.428 | | |
Kinder mit Verpflegung Kindertagespflege | 1.175 | [1] | |
Kinder mit Verpflegung Ganztag an Schule | 4.320 | | |
Gesamt | 12.532 | | |
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Modell Elternfestbetrag 78 EUR | | | |
Verpflegungskosten städtischer Träger | 106,40 € | | |
Angedachter Elternfestbetrag | 78,00 € | | |
Anteil HL | 28,40 € | | Jahresbetrag |
Gesamtsubvention Kita (fiktiv für freie Träger) | 199.850,80 € | | 2.398.209,60 € |
Gesamtsubvention Kita + Ganztag (fiktiv für freie Träger) | 322.538,80 € | | 3.870.465,60 € |
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Mehrertrag städtischer Träger durch Anhebung | 41.431,75 € | | 497.181,00 € |
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Mehraufwand für Subventionierung freie Träger mit 54,15 € | 293.926,20 € | | 3.527.114,40 € |
Frage 3:
Zeile 41 aus der Liste (Anhang): Dieser Posten war bisher im FB 2 geordnet (Eingliederungshilfe). Eltern mit I-Kindern wurden durch die Kitareform beitragspflichtig (sprich Mehreinnahmen). Grundlage ist hier die Neuordnung des Bundesteilhabegesetzes und somit ist es nicht Teil der Kitareform.
Die bisherigen Leistungen der Eingliederungshilfe bei den Integrationsgruppen wurde zu einem erheblichen Anteil vom Land erstattet, die Aufwendungen des örtlichen Jugendhilfeträgers dagegen nicht. Das gesamte Thema Inklusion, insbesondere die Finanzierung, ist bislang bei der Kita-Reform ausgeklammert worden. Die Kosten für die Integrationsgruppen bleiben aber bei der HL hängen.
Mehreinnahmen durch die Beitragserhebung für Kinder mit Behinderung oder solcher, die von Behinderung bedroht sind, fallen nur beim städtischen Träger erhöhend für die HL an. Diese belaufen sich bei den aktuellen Betreuungsverhältnissen auf 63.720,00€ jährlich.
Frage 4:
Zeile 42: Zur Reduzierung der Schließtage: dieses war ebenfalls Teil der Kitareform, allerdings von der Bürgerschaft schon vorher selbst beschlossen. Somit ist dieses keine neue Entwicklung bzw. sind dies keine durch die Kitareform zusätzlich Kosten.
Der Bürgerschaftsbeschluss aus 2017 konnte nur auf freiwilliger Basis umgesetzt werden, weil die seinerzeit geltenden Budgetverträge keine verpflichtende Vorgabe ermöglichten. Erst mit der gesetzlichen Verpflichtung nach dem neuen KitaG waren die Schließzeiten verbindlich. Die Kosten für die Umsetzung mussten den freien Trägern erstattet werden.
Frage 5:
Zeile 46: Zur Neuordnung der Sozialstaffel: Die Sozialstaffel ist durch die Kitareform gedreht, d.h. es wird jetzt der Beitrag des jüngsten anstatt des ältesten Kindes reduziert. Somit ist mit höheren Beitragseinnahmen im Bereich der Schulkindbetreuung zu rechnen. Dies ist vermutlich nicht durch die Aufstellung berücksichtigt, da diese sich nur auf den Kitabereich bezieht.
Es trifft zu, dass die Entwicklung des Aufwands im Bereich Ganztag an Schule in diesen Aufstellungen nicht berücksichtigt sind. In der Kürze der Zeit war kein Betrag zu ermitteln. Dieser müsste im weiteren Verfahren berechnet werden, wenn er entscheidungsrelevant ist.
Frage 6:
Ferner vermissen wir bis heute die Aufschlüsselung der Geschwisterermäßigung und die Ermäßigung für die für Familien mit geringem Einkommen (nach der Sozialstaffel).
Eine Anfrage zu einer solchen Aufschlüsselung mag zwischen den anderen Anfragen zum Thema untergegangen sein. In der Kürze der Zeit lassen sich diese nicht bis zur Bürgerschaftssitzung am 30.06.2022 ermitteln.
Frage 7:
Zudem erhält die Stadt für Kinder, deren Eltern aus sozialen Gründen keinen Verpflegungsbeitrag zahlen, eine Kompensation vom Bund. Diese erfolgt allerdings nur in der Höhe, wie auch der Beitrag für alle Eltern angesetzt ist. Damit wird bei einer Beitragserhöhung ebenfalls ein höherer Bundesanteil eingeworben. Hier stellt sich die Frage, wie hoch diese Mehrzuweisung bei 75€ oder 100€ Verpflegungskosten ist. Aus unserer Sicht könnte man mit diesen "Mehreinnahmen" im Vergleich zum Status quo die Beiträge für alle absenken, damit z. B. ein sinnvoller Mittelweg für alle gefunden werden kann.
Bei einer Anpassung der Verpflegungsentgelte auf Vollkostendeckung beim städtischen Träger wurde ein Mehrertrag von 1,182 Mio. € errechnet für das Kalenderjahr 2023. In diesem Betrag sind die Beiträge der selbstzahlenden Eltern sowie entsprechende Erstattungen aus Bildungs- und Teilhabeleistungen (ca. 42% der verpflegten Kinder) enthalten.