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Trinkwasser- und Nichttrinkwasseranlagen anmelden

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie eine Wasserversorgungsanlage für Trinkwasser oder eine Nichttrinkwasseranlage betreiben? Dann müssen Sie diese bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt anmelden.

Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wasserversorgungsanlagen werden durch das Gesundheitsamt überwacht.

Wenn Sie eine zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage, eine Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung betreiben möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:

  • die Errichtung
  • die Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
  • bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
  • die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
  • die vollständige oder teilweise Stilllegung

Ähnliches gilt, wenn Sie eine mobile oder eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage betreiben.

Als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen Sie eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage ebenfalls anmelden. Dies gilt nicht für Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn Sie dort Trinkwasser einspeisen.

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen

Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Antragsfrist: 4 WochenWenn Sie eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage errichten, in Betrieb nehmen, erneut in Betrieb nehmen oder erwerben wollen, müssen Sie dies 4 Wochen vorher beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden.
    Wenn Sie nicht 4 Wochen im Voraus von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt wissen, müssen Sie diesen unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.
  • Antragsfrist: 3 TageEine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen mitteilen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen