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Landesblindengeld

Leistungsbeschreibung

Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Schleswig-Holstein, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Es wird unter bestimmten Voraussetzungen an Zivilblinde Menschen, blinden Menschen gleichgestellte und hochgradig in der Sehfähigkeit behinderte Menschen erbracht. Es dient zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen und wird auf Antrag gewährt.

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte.

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

An die Hansestadt Lübeck - Bereich Soziale Sicherung, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Feststellungsbescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck

  • Feststellungsbescheid des Landesamtes für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit über die Blindheit als Schwerbehinderung gemäß § 152 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
  • Antrag auf Landesblindengeld
  • Aktueller Leistungsbescheid der Pflegeversicherung (sofern ein Pflegegrad beantragt wurde)
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Ggf. Vollmacht oder Schweigepflichtentbindung
  • Ggf. Kopie des Personalausweises des Bevollmächtigten oder desjenigen, für den eine Schweigepflichtsentbindung vorliegt
Welche Gebühren fallen an?
  • gebührenfrei – GebührVorkasse: nein
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Ersten des Antragsmonats.

Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?

Neben dem Landesblindengeld können Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragt werden. Beide Leistungen dienen demselben Zweck, wobei das Landesblindengeld niedriger als die Blindenhilfe ist. Im Gegensatz zum Landesblindengeld setzt die Zahlung der Blindenhilfe aber voraus, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Landesblindengeld wird vorrangig geleistet und auf einen bestehenden Anspruch auf Blindenhilfe in voller Höhe angerechnet.

Für Kriegsblinde (Kriegsopfer) gelten die Regelungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.