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Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
Leistungsbeschreibung
Handwerker / andere Gewerbetreibende können, sofern zwingend notwendig, eine Ausnahmegenehmigung von Halt- und Parkverboten beantragen.
Handwerkern und anderen Gewerbetreibenden können bei zwingender Erfordernis Ausnahmen von Halt- und Parkverboten genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass eine Berufsausübung anderenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Bei größeren / längerfristigen Bauvorhaben sind bei der Straßenverkehrsbehörde Lübeck Ausnahmegenehmigungen zum Abstellen von Werkstatt- bzw. Montagefahrzeugen zu beantragen. Diese Ausnahmegenehmigungen werden kennzeichenbezogen ausgestellt und sind nur im Original gültig.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unter : Parkmöglichkeiten Handwerker
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Straßenverkehrsbehörde), in deren Bezirk die Halt- und Parkverbote bestehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Unterlagen zum Nachweis des Erfordernisses einer Ausnahme.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Schriftlich unterschriebener Antrag mit Informationen über:
Genaue Angabe der Arbeitsstelle (Straße, Hausnummer)
Zeitraum der Arbeiten
Fahrzeugkennzeichen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro, je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person, an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Eine Gebührenübersicht finden Sie in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Hier sind u.a. Ausnahmegenehmigungen, Parkausweise und Zufahrtsberechtigungen aufgeführt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet erteilt. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten, zu stellen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Es können auch regional übergreifende Ausnahmegenehmigungen von einer der betroffenen zuständigen Stellen erteilt werden. Hierzu wäre dann eine vorherige Abstimmung zwischen den einzelnen Straßenverkehrsbehörden erforderlich.
Anträge / Formulare
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.