Dienstleistungen von A-Z

Krankenbehandlung von Nichtschädigungsfolgen für Schwergeschädigte

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gesundheitlich schwer geschädigt sind (Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder höher), können Sie gegebenenfalls zusätzlich Leistungen für andere gesundheitliche Schäden erhalten.

Wenn Sie einen gesundheitlichen Schaden erleiden, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, können Sie dafür entschädigt werden. 

Wurde bei Ihnen ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 festgestellt, können Sie zusätzliche Leistungen erhalten. Unter Umständen werden dann Behandlungen von Erkrankungen übernommen, die nicht auf die anerkannte Schädigung zurückzuführen sind. Dazu können beispielsweise Arztbesuche, Medikamente oder Krankenhausaufenthalte gehören.

An wen muss ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Voraussetzungen
  • Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung.
  • Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) liegt bei 50 oder höher.
  • Sie haben keine andere Absicherung im Krankheitsfall oder können diese auf Grund der Folgen des schädigenden Ereignisses nicht mehr unterhalten.
  • Eine Verweigerung von Leistungen für nicht aus dem schädigenden Ereignis resultierenden Gesundheitsschäden würde für Sie eine unbillige Härte bedeuten.
Welche Gebühren fallen an?
  • gebührenfrei – GebührVorkasse: nein
Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Sozialgericht
Weiterführende Informationen