Dienstleistungen von A-Z
Geburt anzeigen
Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen folgende Unterlagen:
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bei miteinander verheirateten Eltern
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Geburtsurkunden der Eltern
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Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
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bei nicht miteinander verheirateten Eltern
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Geburtsurkunde der Mutter
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falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
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Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
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Geburtsurkunde des Vaters
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ggf. die Sorgeerklärung
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Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
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eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt anwesend waren
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Sofern es auf Sie zutrifft:
- Kopie(n) der Geburtsurkunde(n) Ihrer vorherigen Kinder
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Die sorgeberechtigten Kindeseltern müssen binnen eines Monats den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Wird binnen eines Monats nach der Geburt des gemeinsamen Kindes kein Geburtsname bestimmt, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit Bindestrich).
Bearbeitungsdauer
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Ab Eingang aller zur Beurkundung erforderlichen Dokumente beträgt die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung einer Geburtsurkunde bis zu 6 Wochen.
Wir bitten Sie, von Nachfragen abzusehen, da wir uns bemühen, alle Anträge zeitnah zu bearbeiten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Hinweise zur Namensgebung
Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Art. 10 EGBGB, § 1617 ff. BGB und § 45 PStG)
Geburtsname:
Grundsätzlich führt das Kind seinen Geburtsnamen nach deutschem Recht. Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen, erhält das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Führen die verheirateten Eltern keinen Ehenamen oder steht den unverheirateten Eltern die elterliche Sorge des Kindes gemeinsam zu, müssen sie bei der Geburt des Kindes den Familiennamen der Mutter oder des Vaters oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Bestimmen die sorgeberechtigten Kindeseltern binnen eines Monats nach der Geburt des gemeinsamen Kindes keinen Geburtsnamen, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen (mit Bindestrich).
Der von den sorgeberechtigten Kindeseltern bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Die Bestimmung können die Eltern in Verbindung mit der Geburtsanzeige treffen. Die Erklärung ist gegenüber der/m Standesbeamtin/en abzugeben.
Führen die Kindeseltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge des Kindes nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Führt der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen aus mehreren Namen bestehenden Familiennamen, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamte nur einer oder einige der Namen aus denen der Name besteht, erteilt werden.
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. Es Bedarf der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils.
Über die Voraussetzungen und die dazu erforderlichen Erklärungen können sich die Kindeseltern beim Standesamt informieren.
Vorname(n):
Das Recht, dem Kind einen oder mehrere Vornamen zu erteilen, steht den sorgeberechtigen Eltern gemeinsam zu. Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ist nur dieser befugt, dem Kind einen oder mehrere Vornamen zu erteilen. Die Eltern sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Durch einen Bindestrich verbundene Vornamen gelten als ein Vorname. Die Schreibweise der Vornamen richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Rechtschreibung, außer wenn trotz Belehrung eine andere Schreibweise verlangt wird.
In Lübeck erfolgt die Übermittlung der Daten an das Einwohnermeldeamt automatisch mit der Ausstellung der Geburtsurkunde. Die Hansestadt Lübeck, die MACH AG und die Universität zu Lübeck haben zwei Informationsangebote entwickelt, die u.a. über die Datenweitergabe zwischen Behörden nach einer eingegangenen Geburtsanmeldung informiert. Dieser Link führt zu den Projekten.
Lübeck will eine Stadt sein, in der sich Familien wohl fühlen und frühe Unterstützung für den guten Start in die Familie bekommen können. Der Willkommensbesuch ist eine wertschätzende Begrüßung zum Lebensbeginn aller Lübecker Neugeborenen und eine wichtige Informations- und Beratungsmöglichkeit für Eltern in dieser neuen Lebenssituation. Mehr zu dem Thema erfahren Sie hier: www.luebeck.de/willkommensbesuch.
Zuständige Stelle
Das Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.