Dienstleistungen von A-Z
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Studienplatz in Deutschland suchen, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von maximal 9 Monaten beantragen.
Wenn Sie in Deutschland studieren möchten und noch keinen Studienplatz haben, können Sie für die Suche eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügen. Möglich ist auch, dass Sie diese Voraussetzungen innerhalb der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erwerben.
Sie müssen Ihren Lebensunterhalt sowie Ihre Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen aufbringen.
Sie können während Ihres Aufenthalts eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche aufnehmen. Probebeschäftigungen sind bis zu 2 Wochen möglich.
Haben Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigen Sie für Ihren Aufenthalt zur Studienbewerbung die Zustimmung der sorgeberechtigten Personen.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise – Stadt Lübeck
Bitte nutzen Sie den Online-Dienst.
Welche Gebühren fallen an?
- 100,00 EUR – GebührVorkasse: neinUnter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.Gebührenverordnung
- 50,00 EUR – GebührVorkasse: neinDiese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.Gebührenverordnung
Welche Fristen muss ich beachten?
- Antragsfrist: 6 WochenSie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Geltungsdauer: 9 MonateDie Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 9 Monate befristet erteilt.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Was sollte ich noch wissen?
- Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
Weiterführende Informationen
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.