Tätigkeiten mit Krankheitserregern – Erlaubnis beantragen

Leistungsbeschreibung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern (zum Beispiel in Laboren) können zu einer Quelle von Infektionen und übertragbaren Erkrankungen werden. Daher wird ihnen besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Grundsätzlich benötigen alle Personen, die mit Krankheitserregern arbeiten, sie aufbewahren, abgeben oder ausführen wollen, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht gibt es nur dort, wo sie das Infektionsschutzgesetz ausdrücklich regelt, wie beispielsweise bei Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten, die zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs berechtigt sind.

Zum "Arbeiten mit Krankheitserregern" gehören insbesondere:

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.

Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Zuverlässigkeit in Bezug auf die beantragten Tätigkeiten sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis durch

  • den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
  • eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.

An wen muss ich mich wenden?

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Gesundheitsamt).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Beglaubigte Kopien der erforderlichen Ausbildungsnachweise,
  • Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht,
  • Führungszeugnis.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

  • Formloser Antrag. Da der Gesetzgeber unterschiedliche Tätigkeiten in § 44 nennt, ist der erforderliche Umfang im Antrag zu benennen, sowie Entsorgungsmaßnahmen,Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Räume  und Einrichtungen. Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die  dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
     
  • Ein beim zuständigem Ordnungsamt zu beantragendes aktuelles Führungszeugnis der Belegart 0. (Bei der Beantragung legen Sie bitte dieses Schreiben vor.)
     
  • Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusses eines entsprechenden Hochschulstudiums -(§47(2) Nr.1 IfSG), oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit im Sinne von § 45 IfSG
     
  • Den Nachweis einer mindestens zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit mit Krankheitserregen unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist oder einer vergleichbaren zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit –(§47 (2) Nr.2 IfSG)

 

Welche Gebühren fallen an?

Es können Gebühren anfallen. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit nicht untersagt wird.

Rechtsgrundlage

§§ 44 ff. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Anträge / Formulare

Formloser Antrag

Was sollte ich noch wissen?

Für die in § 45 IfSG festgelegten Ausnahmen wird keine Erlaubnis benötigt.

Einer Erlaubnis bedarf ebenfalls nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.

Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Zudem muss jede wesentliche Veränderung der Räume, der Tätigkeit, der Entsorgung oder des Erregerspektrums muss der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Voraussetzungen

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

 

Die Genehmigung zum gewerlichen Umgang mit Krankheitserregen erhalten Sie auf Antrag beim Gesundheitsamt.

Zuständige Stelle

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Gesundheitsamt
Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck

Zuständige Stelle:

Gesundheitsamt; Anmeldung gewerblicher Umgang mit Krankheitserregern

Anschrift

Sophienstraße 2-8
23560 Lübeck

Telefon

+49 451 115

Öffnungszeiten


Mo. 08:00 - 14:00 Uhr
Di. 08:00 - 14:00 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 08:00 - 18:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

Karte

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und haben das Auto noch nicht umgemeldet? Sie haben Fragen zu Trauung, Elterngeld oder Hausbau? Wo bekomme ich meinen Reisepass?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer