Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Eine nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Negativbescheinigung nachweisen, die vom Jugendamt ausgestellt wird. Die Negativbescheinigung bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes registriert sind.
Wenn Ihr Kind in Lübeck geboren ist, können Sie sich, als Mutter des Kindes die Negativbescheinigung vom Bereich Familienhilfen / Jugendamt der Hansestadt Lübeck ausstellen lassen. Sollten Sie zwar in Lübeck wohnen, Ihr Kind jedoch nicht hier geboren sein, so fordert der Bereich Familienhilfen / Jugendamt der Hansestadt Lübeck für Sie die Auskunft aus dem Sorgeregister bei dem Jugendamt, das für den Geburtsort Ihres Kindes zuständig ist, an. Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
Wichtig ist, Auskünfte aus dem Sorgeregister erhalten nur nach § 58a Abs. 2 Sozialgesetzbuches (SGB) VIII nur Mütter!
Jugendamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder Notariat.
- Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar kostet in der Regel 60,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa. 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher.
Beitrag: EUR 60.00 - 80.00
Vorkasse: Nein - Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher.
Beitrag: gebührenfrei
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Die Negativbescheinigung wird kostenlos ausgestellt.
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgt unmittelbar im Termin.
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.