Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:
Haushalte
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Wohnfläche
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Zahl der Wohnräume
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Alleinstehende
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bis zu 50 m²
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mit zwei Personen
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bis zu 60 m² oder
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zwei Räume
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mit drei Personen
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bis zu 75 m² oder
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drei Räume
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mit vier Personen
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bis zu 90 m² oder
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vier Räume
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mit fünf Personen
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bis zu 105 m² oder
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fünf Räume
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Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen.
Hinweis
Folgende gültige Leistungsbescheide können einen Wohnberechtigungsschein ersetzen, sofern der im Leistungsbescheid aufgeführte Haushalt unverändert bleibt und die Wohnungsgröße angemessen ist:
- ein Leistungsbescheid für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch II und XII
- ein Wohngeldbescheid nach dem Wohngeldgesetz
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Wohnungsvermittlung (Sozialwohnungen)
Wir unterstützen Sie gerne, eine geeignete Wohnung zu finden.
Im Bereich des geförderten sozialen Wohnungsbaus gibt es Wohnungen, für die die Hansestadt Lübeck das Benennungsrecht hat. Wenn eine dieser Wohnungen frei wird, ist der Vermieter verpflichtet sie der Hansestadt Lübeck zu melden, damit das Team Wohnungsvermittlung Vorschläge für künftige Mieterinnen und Mieter machen kann. Aus einer Datei mit Wohnungssuchenden werden dabei in der Regel drei Haushalte ausgewählt und angeschrieben. Bei der Auswahl geht es insbesondere nach Dringlichkeit. Die Einstufung der Dringlichkeit wird auf Grundlage Ihrer Angaben und Nachweise durch uns festgelegt.
Beachten Sie bitte, dass es sich hierbei lediglich um ein Vorschlagsrecht handelt. Die Vermieter suchen sich ihre Mieterinnen und Mieter weiterhin selber aus.
Wenn Sie in die Datei der Wohnungsuchenden aufgenommen werden möchten, dann sollten Sie bei uns einen Antrag auf Vermittlung einer geförderten Sozialwohnung stellen.
Wer ist grundsätzlich antragsberechtigt?
Wohnungssuchende, die die Einkommensgrenze für einen Wohnberechtigungsschein einhalten und seit mindestens einem Jahr in Lübeck gemeldet sind und / oder einer Erwerbstätigkeit in Lübeck nachgehen
Zur Online-Terminvergabe
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).
- Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis),
- Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Zusätzlich notwendige Unterlagen für die Wohnungsvermittlung
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- aktueller Mietvertrag
- sofern vorhanden Kündigungsschreiben zum aktuellen Mietverhältnis / Räumungsklage
- sofern vorhanden Attest / Nachweis, wenn aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel erforderlich ist
- sofern vorhandenMitteilung vom Jobcenter / Grundsicherung, dass die aktuelle Miete überschritten ist
Den Antrag "Wohnberechtigungsschein" und weitere Informationen finden Sie unter: Wohnberechtigungschein
§ 8 Gesetz über die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz - SHWoFG).
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck
Abschließend noch ein Hinweis. Sie können sich auch bei den Wohnungsbaugesellschaften als wohnungssuchend melden. Die Liste mit den Vermietern von Wohnungen im geförderten sozialen Wohnungsbau finden Sie unter: Vermieterliste