Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

Leistungsbeschreibung

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

  • für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
  • die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


An die Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte, um eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  oder eine wesentliche Änderung gemäß § 40 AwSV anzuzeigen.

An die Kreise und kreisfreien Städte (Untere Bauaufsichtsbehörde) bei Erfordernis einer baurechtlichen Genehmigung bei Anlagen  >10m³.

An einen von der Sachverständigenorganisationen (SVO) bestellten Sachverständigen, wenn es um die Prüfung durch Sachverständige geht.
Die Unteren Wasserbehörden werden vom Ergebnis der Prüfung durch die Prüfberichte der Sachverständigen informiert und fordern Sie als Betreiber gegebenenfalls zur Veranlassung von Mängelbeseitigungen und Nachprüfungen auf

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Welche Gebühren fallen an?

  • Gebühr: EUR 25.00 - 1000.00
    Vorkasse: Nein

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen oder Anpassungsmaßnahmen
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Wer eine nach § 46 AwSV prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Dem Sachverständigen ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre oder zur Stilllegung der Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen.

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
§§ 13, 62 Abs. 1,  63 Abs. 1 Nr. 5b Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).

Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Weiterführende Informationen zum Umgang mit Heizöl finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
  • Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Zuständige Stelle

In Schleswig-Holstein sind die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise der kreisfreien Städte zuständig.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle:

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz - Untere Wasserbehörde

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer