Großraumtransport/Schwerlasttransport: Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Der Verkehr auf öffentlichen Straßen mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (einschließlich Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, bedarf einer besonderen Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beziehungsweise einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Bei Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen, welche die gesetzlichen Grenzmaße überschreiten, ist außerdem eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein ist gemäß § 44 Abs. 3a STVO i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 5 Straßenverkehrsrecht-Zuständigkeitsverordnung zuständig für

- die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr 5 STVO,

- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO

Kontakt: gst@lbv-sh.landsh.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefüllter Antragsvordruck mit Begründung,
  • Unterlagen über das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination einschließlich Ladung.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor Durchführung des Transportes gestellt werden.

Rechtsgrundlage

  • §§ 18, 22, 29, 44 und 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Anträge / Formulare

Erlaubnisse/Ausnahmegenehmigungen sind - rechtzeitig vor Beginn eines Transports - schriftlich zu beantragen.
Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung aller zu beteiligenden Behörden.

Was sollte ich noch wissen?

Die näheren Einzelheiten über die Erteilung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen ergeben sich aus den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 3 StVO beziehungsweise § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.

Eine Antragstellung ist auch in einem elektronischen Genehmigungsverfahren - Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) - möglich. In diesem Verfahren können Sie sich als Verfahrensbeteiligter jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren.

Zuständige Stelle

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Dezernat 43 "Straßenverkehrsrecht, Straßenrecht, Großraum- und Schwertransporte, VB für Autobahnen"

Fachbereich 433, Großraum- und Schwertransport, VB für Autobahnen"

Kontakt: gst@lbv-sh.landsh.de

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

Sie sind nach Lübeck gezogen und haben das Auto noch nicht umgemeldet? Sie haben Fragen zu Trauung, Elterngeld oder Hausbau? Wo bekomme ich meinen Reisepass?

Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer