Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel): Beantragung

Leistungsbeschreibung

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas Anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländerinnen und Ausländer ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ist nach der Einreise ein längerfristiger Aufenthalt vorgesehen, muss vom Bundesgebiet aus eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise erfolgt in Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit und dem jeweils vorgesehenen Aufenthaltszweck.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist die für Ihren Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In der Regel ist die Einholung eines Termins erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Abholung Aufenthaltstitel:

  • Pass
  • aktueller Aufenthaltstitel / Reiseausweis
  • Vollmacht, wenn eine andere Person als der Antragsteller, diesen abholt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen, sofern eine Verlängerung in Betracht kommt.

Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

Rechtsgrundlage

  • § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG),
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV),
  • § 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU).

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck

Weitere Informationen für geflüchtete Menschen aus der Ukraine:
www.luebeck.de/ukraine-hilfen

Bearbeitungsdauer

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die Lieferzeit der Bundesdruckerei liegt bei etwa 4 Wochen.
 

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer