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Vorgesehen zum Löschen - Ausbildungsförderung: BAföG (Studierende, Schülerinnen, Schüler, Auszubildende)

Leistungsbeschreibung

Ziel der Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) ist es, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Schul- beziehungsweise Hochschulausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Individuelle Ausbildungsförderung wird für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung gewährt, wenn der / dem Auszubildenden die für ihren / seinen Lebensunterhalt und ihre / seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Die Ausführung dieses Bundesgesetzes wurde vom Land auf die Ämter für Ausbildungsförderung sowie auf das Studentenwerk Schleswig-Holstein übertragen.

An wen muss ich mich wenden?

  • BAföG für Schülerinnen/Schüler:

Sofern Sie eine Schule besuchen oder sich in einer Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung (z. B. Fachschule/Berufsschule) befinden, ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem Ihre Eltern bzw. der noch lebende Elternteil seinen Wohnsitz hat.

Von diesem Grundsatz gibt es insbesondere folgende Ausnahmen:

  • Sind oder waren Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbunden oder
  • besuchen Sie ein Abendgymnasium oder ein Kolleg oder
  • leben Ihre Eltern getrennt in unterschiedlichen Gemeinden,

dann ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen/deren Bezirk Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.

  • BAfÖG für Studentinnen / Studenten:

Sofern Sie an einer Hochschule in Schleswig-Holstein studieren, ist das Ausbildungsförderungsamt beim Studentenwerk Schleswig-Holstein für Sie zuständig.

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

BAföG wird von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den Zusatzleistungen in Härtefällen (gemäß § 14a BAföG) sowie Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuuungszuschlag, gemäß § 14b BAföG) und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer