Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen

Leistungsbeschreibung

Eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie im Ernstfall gefunden wird.

Die registrierten Angaben können von Betreuungsgerichten im Ernstfall rund um die Uhr über einen gesicherten Online-Zugang abgerufen werden. Wenn der Vorsorgefall sehr plötzlich eintritt und Sie sich nicht mehr äußern können, kann das Betreuungsgericht so klären, ob es eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung gibt und – wenn Sie dazu Angaben gemacht haben – wo die Urkunde aufbewahrt wird. So kann verhindert werden, dass eine rechtliche Betreuung angeordnet wird. 

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie folgende Daten elektronisch registrieren lassen:

  • Daten des Vollmachtgebers beziehungsweise des Verfügenden
  • Daten des Bevollmächtigten beziehungsweise des vorgeschlagenen Betreuers 
  • Datum, an dem die Urkunde errichtet wurde
  • Aufbewahrungsort der Urkunde
  • Angaben, zu welchem Zweck die Vollmacht erteilt beziehungsweise die Betreuungsverfügung verfasst wurde
  • Angaben über besondere Anordnungen und Wünsche, hierzu zählt auch, ob zusätzlich eine Patientenverfügung verfasst wurde

Beachten Sie dabei, dass das Zentrale Vorsorgeregister nicht das Schriftstück (auch nicht die Kopie) verwahrt, in dem die Vorsorgevollmacht beziehungsweise die Betreuungsverfügung enthalten ist. 

Sie erhalten bei einer Neueintragung zusätzlich zur Eintragungsbestätigung eine persönliche ZVR-Card. Auf dieser Karte können Sie den Namen des Vollmachtgebers sowie Namen und Telefonnummern von bis zu zwei Vertrauenspersonen notieren.

Die Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister können Sie jederzeit ändern, ergänzen oder löschen lassen.

Für institutionelle Nutzer des Registers (zum Beispiel beim Zentralen Vorsorgeregister registrierte Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden) gelten besondere Konditionen für Registrierungen beim Zentralen Vorsorgeregister. Haben Sie Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung beispielsweise von einem Notar beurkunden lassen, kann dieser sie auch registrieren lassen. Der Notar erhält für die Registrierung keine eigenen Gebühren und berechnet Ihnen zusätzlich zu der Beurkundungsgebühr nur die niedrigere Registrierungsgebühr weiter.

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Weitere Informationen zur Betreuungsanregung, Hinweis Beantragung Betreuung und Leitfaden für betreuuerInnen entnehmen Sie bitte: Betreuung

An wen muss ich mich wenden?

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Datenformular für Privatpersonen
  • Bei mehreren Bevollmächtigten oder vorgeschlagenen Betreuern: Zusatzblatt Bevollmächtigte/Betreuer für Privatpers

Welche Gebühren fallen an?

Bei Registrierung durch Privatmelder

  • EUR 13,00 - 18,50 für die Registrierung des ersten Bevollmächtigten
  • EUR 2,50 - 3,00 für jeden weiteren Bevollmächtigten

Bei Registrierung durch Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und -Behörden

  • EUR 8,50 - 16,00 für die Registrierung des ersten Bevollmächtigten
  • EUR 2,50 - 3,00 für jeden weiteren Bevollmächtigten

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Formulare: Datenformular für Privatpersonen

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: 

  • bei Papierformantrag: ja
  • bei Onlineverfahren: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Seit dem 01.01.1992 gilt das Betreuungsrecht. Es hat die Entmündigung, Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft für Erwachsene durch die sog. rechtliche Betreuung  ersetzt. Mit der Einrichtung einer Betreuung kann einer volljährigen Person, die wegen Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt werden. Die rechtliche Betreuung ist in den §§ 1896 ff des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) geregelt. Informationen zum Betreuungsrecht in anderen Sprachen erhalten sie beim Institut für transkulturelle Betreuung.

Das Betreuungsgericht prüft auf Antrag der Betroffenen oder auf Anregung einer anderen Person oder Stelle, ob die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers erforderlich ist. Für die Anregung einer Betreuung  beim Amtsgericht Lübeck, Abt. Betreuungsgericht, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck kann das hier hinterlegte Formular zur Beantragung/Anregung einer rechtlichen Betreuung verwendet werden.

Die Bestellung einer gesetzlichen Betreuerin/eines gesetzlichen Betreuers erfolgt durch Gerichtsbeschluss, nach Bericht der Betreuungsbehörde, ärztlichem Gutachten und richterlicher Anhörung.

Das Betreuungsverfahren benötigt bis zur Entscheidung des Gerichts einige Wochen. Sollte sich an der Situation der Betroffenen/des Betroffenen etwas ändern, geben Sie dieses bitte dem Amtsgericht bekannt.

Kann die Betroffene/der Betroffene keine geeignete Betreuerin/keinen geeigneten Betreuer vorschlagen und steht aus der Familie oder seinem Umfeld keine geeignete Person zur Verfügung, nimmt das Amtsgericht in Abstimmung mit der Betreuungsbehörde die Auswahl einer geeigneten Betreuerin/eines geeigneten Betreuers vor.

Unterstützende Institutionen

Spezielle Hinweise - Stadt Lübeck


Verein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e. V.

https://www.btv-hl.de/start.htm

Bearbeitungsdauer

Bei Online-Antrag: 1 Monat

Bei schriftlichem Antrag: 1-3 Werktage

 
 

Verfahrensablauf

Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister können Sie selbst online oder schriftlich beantragen.

Wenn Sie die Registrierung online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Zentralen Vorsorgeregisters und folgen Sie den Anweisungen.
  • Nachdem Sie online den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen. 
  • Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen. 
  • Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.

Wenn Sie die Eintragung schriftlich beantragen möchten: 

  • Laden Sie das Formular für Privatpersonen online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus, fügen Sie bei Bedarf das Zusatzformular hinzu und senden Sie die Antragsunterlagen an das Zentrale Vorsorgeregister
  • Nachdem Sie schriftlich den Antrag auf Registrierung gestellt haben, sendet Ihnen das Zentrale Vorsorgeregister ein Datenkontrollblatt und eine Rechnung zu. Aus dem Datenkontrollblatt können Sie die einzutragenden Daten ersehen und noch gegebenenfalls erforderliche Korrekturen vornehmen.
  • Wenn Sie die anfallende Gebühr bezahlt haben, wird Ihre Vorsorgevollmacht beziehungsweise Betreuungsverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert und das zuständige Betreuungsgericht kann Einsicht nehmen.
  • Zum Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Eintragungsbestätigung und die ZVR-Card.

Hinweis: Wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bei einem Notar beurkunden oder beglaubigen lassen, dann kann dieser für Sie die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn Sie die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts, Betreuungsvereins oder einer Betreuungsbehörde errichten, die beim Zentralen Vorsorgeregister als sogenannter institutioneller Nutzer registriert ist.

Voraussetzungen

Sie müssen eine Vorsorgevollmacht beziehungsweise eine Betreuungsverfügung erstellt haben.

Weiterführende Informationen

(0451) 115 – Ihre Behördennummer

Montag bis Freitag 7 bis 19 Uhr

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Dafür gibt es in Lübeck eine Telefonnummer, die alles weiß: (0451) 115 – die einheitliche Behördennummer