Erhebungsstelle Hansestadt Lübeck |
Fragen zur Interviewertätigkeit
1. Nach welchen Kriterien werden die Interviewer/-innen ausgewählt?
Die Erhebungsbeauftragten werden nach § 11 ZensG i.V.m. § 14 Bundesstatistikgesetz eingesetzt und nach § 16 Bundesstatistikgesetz verpflichtet. Nach § 11 Abs. 3 ZensG dürfen Erhebungsbeauftragte (EB) nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden kann. Selbstverständlich müssen die EB zuverlässig, genau, verschwiegen, freundlich und volljährig sein.
2. Wie hoch ist der gesamte Zeitaufwand für den Interviewer ?
Der von ihnen gewünschte gesamte Zeitaufwand (Anzahl der Interwiews) kann mit uns individuell vereinbart werden. Die Verteilung ihrer Arbeitszeit legen sie selber fest. (Vormittags, Abends, oder am Wochenende)
3. Wie lange wird eine einzelne Befragung ca. in Minuten dauern und wie hoch ist die Vergütung ?
Der Zeitaufwand für eine direkte Befragung liegt ca. bei 15 Minuten. Wenn in einem ausgewählten Haushalt mehrere Personen leben, dann wäre für jede Person ein Fragebogen auszufüllen. Dieses verlängert entsprechend den Zeitanteil. Jeder Rücklauf eines vollständig ausgefüllten Fragebogens, persönlich durch den Interviewer oder online, bzw. postalisch vom Bürger, wird mit 7,50 Euro vergütet. Wenn der/die Erhebungsbeauftragte allerdings nur die Existenz feststellen kann und der Auskunftspflichtige trotz zweifachem Kontakversuches nicht anzutreffen ist oder die Auskunft verweigert, erfolgt die weitere Bearbeitung durch die Erhebungsstelle. In diesem Fall erhält der/die Erhebungsbeauftragte 2,50 € je Fragebogen.
4. Gibt es Fahrkostenzuschuss ?
Nein, alle anfallenden Kosten sind durch die Pauschale von 7,50 bzw. 2,50 Euro abgedeckt.
5. Wie werden die Erhebungsbeauftragten auf ihre Aufgabe vorbereitet ?
Durch eine eintägige Schulung im Verwaltungszentrum Mühlentor, einen Ausweis sowie eine Verpflichtung gemäß §16 Bundesstatistikgesetz .
6. Inwieweit wird die Aufwandsentschädigung bei der Einkommenssteuer berücksichtigt?
Bei der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragten handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit für die eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie eigenverantwortlich Ihre gesamten Einkünfte angeben. Die Aufwandsentschädigung, die für die Zeit ihrer Beschäftigung als Erhebungsbeauftragte/r im Monat 175,-- € übersteigt, kann Ihr steuerpflichtiges Einkommen erhöhen. Die tatsächliche, für jeden Einzelnen durchaus unterschiedliche Steuerlast kann erst im Rahmen einer individuellen Einkommenssteuererklärung ermittelt werden.
Steuerrechtliche Einzelfragen klären Sie bitte im Einzelnen mit Ihrem zuständigen Finanzamt.
Weitere Informationen zur Interviewertätigkeit finden Sie auch auf den Seiten des Statistischen Bundesamtes.
