Damit sich der Zustand von Natur und Landschaft nicht verschlechtert, hat der Gesetzgeber aufgegeben, dass alle neuen schwerwiegenden oder dauerhaften Naturbelastungen (\"Eingriffe in die Natur\") ausgeglichen werden müssen.
Informationen:
Muss also im Zuge einer Baumaßnahme z.B. ein Amphibiengewässer beseitigt werden, müssen rechtzeitig ausreichende Ersatzgewässer angelegt werden. Diese Verpflichtung hat der \"Eingreifer\", also der Bauherr, die Straßenbauverwaltung oder das Kiesabbauunternehmen, zu erfüllen. Wenn diese Verpflichtung vom \"Eingreifer\" aus guten Gründen nicht erfüllt werden kann, etwa weil die erforderliche Fläche nicht beschafft werden kann, ist eine Ersatzzahlung an die Naturschutzbehörde zu leisten. Mit diesen Mitteln kauft die Naturschutzbehörde Flächen dort an, wo Maßnahmen zum Ausgleich realisiert werden können.
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Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz: Vorsorge und Zukunftsplanung
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